Wenn Sie nicht anderweitig versichert sind (zum Beispiel als Arbeitnehmer) und daher als Rentenantragssteller versichert sind, müssen Sie ab dem Tag des Rentenantrags selbst Beiträge zahlen, sofern die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Versicherung nicht erfüllt sind.
Weitere Details
Die Versicherung als Rentenantragsteller ist beitragsfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Waren Sie bis zu Ihrem Rentenantrag familienversichert und liegen die Voraussetzungen für die Familienversicherung noch bis zum Eintritt der Rente vor, bleiben Sie grundsätzlich beitragsfrei versichert, solange Sie noch keine Rente erhalten. Ihr monatliches Gesamteinkommen darf in diesem Fall 485 Euro nicht übersteigen. Haben Sie einen Minijob, dürfen es bis 520 Euro im Monat sein.
- Wenn Sie eine Witwen- oder Witwerrente beantragen, können Sie grundsätzlich beitragsfrei versichert bleiben. Voraussetzung ist, dass Ihr/-e verstorbene/-r Angehörige/-r eine Rente erhielt und die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt hat.
Selbst wenn Sie grundsätzlich beitragsfrei versichert sein können - für Einkommen aus Direktversicherungen, Betriebsrenten und anderen Versorgungsbezügen und für Einkommen aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit müssen Sie immer Beiträge zahlen, falls dieses Einkommen insgesamt höher ist als 169,75 Euro im Monat (2023). Auch auf ausländische gesetzliche Renten fallen immer Beiträge an.
Wichtig zu wissen: Wenn Ihre Rente bewilligt wurde, führt der Rentenversicherungsträger Ihre Beiträge ab und zahlt einen Teil dazu, meist auch rückwirkend ab dem Beginn Ihrer Rente.
Manchmal gibt es Geld zurück
Haben Sie für die Zeit ab Ihrem Rentenantrag zu viele Beiträge gezahlt, erhalten Sie sie von uns zurück, sobald Ihr Rentenantrag bewilligt ist. Wir informieren Sie in diesem Fall über Ihr Guthaben und überweisen es an Sie zurück.
Beiträge, die Sie für Ihre Betriebsrente, für Direktversicherungen oder für Arbeitseinkommen gezahlt haben, können wir nicht zurückerstatten. Das gilt auch, wenn Ihr Rentenanspruch abgelehnt wurde oder Sie den Rentenantrag zurückgenommen haben.