Häufige Fragen zur Sozialwahl 2023
Sie haben Fragen zu den Sozialwahlen? Hier finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Details dieser Wahlen.

Was ist die Sozialwahl?
Am 31. Mai 2023 war der Stichtag für die jüngste Sozialwahl in Deutschland. Bis zu diesem Tag konnten bei den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern die Selbstverwaltungsparlamente neu gewählt werden.
Die Versicherten konnten per Briefwahl ihre Vertreterinnen und Vertreter in die höchsten Gremien der Selbstverwaltung wählen. Erstmalig hatte der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen eines Modellprojektes alternativ online zu wählen.
Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde die Vertreterversammlung und bei den Ersatzkassen der Verwaltungsrat gewählt.
Wie viele Wahlberechtigte gibt es?
Rund 52 Millionen Versicherte waren berechtigt, per Briefwahl (und bei den Ersatzkassen auch per Online-Wahl) ihre Vertreterinnen und Vertreter in die höchsten Gremien der Selbstverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) sowie von fünf Ersatzkassen (TK, DAK-Gesundheit, KKH, hkk, BARMER) zu wählen. Bei der Techniker Krankenkasse waren rund 8,6 Millionen Mitglieder wahlberechtigt.
Warum sollte man wählen?
Für die TK ist die Sozialwahl ein wichtiges Stück Demokratie und Kundennähe. Sie bietet den Mitgliedern der Techniker die Möglichkeit, selbst Einfluss auf die Gesundheitspolitik zu nehmen und die Zukunft der eigenen Krankenkasse aktiv mitzugestalten.
Traditionell beweist die vergleichsweise hohe Wahlbeteiligung, dass die TK-Mitglieder ihr demokratisches Recht zu schätzen wissen. Der Verwaltungsrat vertritt die Interessen der Versicherten der TK und damit auch die der Patientinnen und Patienten. Jede und jeder Einzelne profitiert von der Arbeit des Verwaltungsrats, da dieses Gremium sich ehrenamtlich und engagiert für die Interessen der Versicherten stark macht. Das Wählen ist nur mit geringem Aufwand verbunden.
Wer beteiligt sich an der Sozialwahl?
Sozialwahlen gibt es bei allen Trägern der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung. Bei der TK wird seit jeher eine Urwahl durchgeführt. Viele andere Träger nutzen dieses demokratische Instrument nicht. Dort findet eine Wahl ohne aktive Wahlhandlung statt.
Wählen andere Krankenkassen auch?
Ja, aber nicht bei allen Krankenkassen dürfen die Mitglieder selbst über die Zusammensetzung der Verwaltungsräte entscheiden, Wahlen mit Wahlhandlung haben in der Regel nur die Ersatzkassen.
Bei der Sozialwahl 2023 fanden bei der TK, DAK-Gesundheit, KKH, hkk und der BARMER Wahlen mit Wahlhandlung statt.
Bei vielen Krankenkassen werden Wahlen ohne Wahlhandlung durchgeführt. Damit gibt es das aktive Recht auf Mitbestimmung nicht überall in der Sozialversicherung. Denn bei vielen Versicherungsträgern einigen sich die im Verwaltungsrat vertretenen Organisationen bereits im Vorfeld, ohne Mitsprache ihrer Mitglieder, auf eine bestimmte Verteilung der Mandate.
Wer kann bei der Sozialwahl wählen?
Wahlberechtigt war jedes TK-Mitglied, das mindestens 16 Jahre alt ist, ein eigenes Mitgliedschaftsverhältnis hat und in einem Staat der Europäischen Union oder Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz lebt oder arbeitet. Der Stichtag für die Wahlberechtigung war der 1. Januar 2023, dieser wurde von dem Bundeswahlbeauftragten bekannt gegeben.
Bin ich auch bei anderen Versicherungsträgern wahlberechtigt?
Sofern Sie auch von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) Wahlunterlagen erhalten hatten, so waren Sie auch dort wahlberechtigt. Einige Mitglieder werden sogar dreimal Wahlunterlagen erhalten haben, wenn sie auch bei der Berufsgenossenschaft wahlberechtigt waren.
Wann erfolgt der Versand der Wahlunterlagen?
Die Wahlunterlagen sind ab 20. April 2023 versandt worden. Gewählt wurde per Briefwahl - und erstmalig hatte der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen eines Modellprojektes alternativ online zu wählen.
Im Fall einer Briefwahl musste der Stimmzettel spätestens am 31. Mai 2023 bis 24 Uhr wieder bei der TK eingehen sein. Wichtig zu wissen: Es zählte nicht der Poststempel! Deshalb sollte am besten sofort nach dem Erhalt der Wahlunterlagen gewählt werden.
Warum erhalte ich Wahlunterlagen doppelt oder sogar dreifach?
Zeitgleich mit der Wahl des Verwaltungsrats der Techniker Krankenkasse wurde auch die Vertreterversammlungen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) gewählt. Es waren jeweils eigenständige Wahlen.
Die Wahlunterlagen der TK bestanden aus einem Anschreiben mit integriertem Wahlbriefumschlag und dem Stimmzettel und dem Infobogen zur Online-Wahl. Die Stimmzettel der TK waren blau und somit von den weißen der Rentenversicherungsträger gut zu unterscheiden.
Hinweis: Die Stimmzettel durften keinesfalls gemeinsam in einen Umschlag gesteckt werden, sonst waren die Stimmzettel ungültig.
Einige Mitglieder werden sogar dreimal Wahlunterlagen erhalten haben, wenn sie auch bei der Berufsgenossenschaft wahlberechtigt waren.
Mein Wahlkennzeichen (WKZ) ist 16 Ziffern lang. Der Login zur Online-Sozialwahl der TK funktioniert nicht.
Das 16-stellige numerische Wahlkennzeichen (WKZ) deutet darauf hin, dass anstelle des Wahlbriefes der TK der Wahlbrief zur Sozialwahl der Deutschen Rentenversicherung Bund benutzt wurde. Deren Wahlbriefe wurden im selben Zeitraum versandt.
Die WKZ zur Teilnahme an der Online-Sozialwahl der TK mussten 19-stellig und alphanumerisch - inklusive zweier Bindestriche - aufgebaut sein. Die WKZ der Deutschen Rentenversicherung Bund war 16-stellig und numerisch aufgebaut.
Wann, wo und von wem konnten Vorschlagslisten eingereicht werden?
In der Zeit vom 18. Oktober bis zum 17. November 2022 / 18 Uhr konnten Vorschlagslisten eingereicht werden. Die Vorschlagslisten mussten beim Wahlausschuss der Techniker Krankenkasse eingereicht werden. Die Anschrift:
Wahlausschuss der Techniker Krankenkasse
c/o Geschäftsbereich Verwaltungsrat/Vorstand
Bramfelder Straße 140
22305 Hamburg
Telefon: 040 - 69 09-13 51
Telefax: 040 - 69 09-813 51
E-Mail: wahlausschuss@tk.de
Laut § 48 SGB IV haben folgende Gruppierungen das Recht, Vorschlagslisten einzureichen:
- Gewerkschaften sowie andere selbstständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie Verbände
- Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände
- Versicherte und Arbeitgeber (freie Listen)
Vorschlagslisten freier Listen müssen von mindestens 1.000 Personen unterzeichnet sein, die am 01.04.2022 die geltenden Voraussetzungen für das Wahlrecht nach § 50 SGB IV oder für die Wählbarkeit nach § 51 SGB IV erfüllen.
Gleiches gilt für Vorschlagslisten der Gewerkschaften, sonstiger Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen sowie von den jeweiligen Verbänden, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen im Verwaltungsrat vertreten sind.
Zur Wahl stellen kann sich grundsätzlich jedes TK-Mitglied über 18 Jahre, das das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt und in der Bundesrepublik Deutschland wohnt. Die TK-Mitgliedschaft muss am Tag der Wahlausschreibung (01.04.2022) bestehen. Näheres wird in der "Mitteilung über Einzelheiten zur Wahl zum Verwaltungsrat der Techniker Krankenkasse" geregelt.
Informationen und Unterlagen für das Einreichen der Vorschlagslisten
Mitteilung über Einzelheiten zur Wahl (PDF, 2,0 MB) Formular Vorschlagsliste TK (DOCX, 57 kB) Formular Einlageblätter Vorschlagsliste TK (DOCX, 41 kB) Formular Zustimmungserklärung (DOCX, 42 kB) Formular Unterstützerliste (DOCX, 35 kB)
Hier finden Sie die Abschriften der eingereichten sowie der zugelassenen Vorschlagslisten inklusive deren Niederschriften und Darstellungen
In der Zeit vom 18. Oktober 2022 bis zum 17. November 2022 wurden beim Wahlausschuss der TK vier Vorschlagslisten für die Gruppe der Versicherten sowie eine Vorschlagsliste für die Gruppe der Arbeitgeber eingereicht. In seiner Sitzung am 9. Januar 2023 hatte der Wahlausschuss über die Zulassung der einzelnen Vorschlagslisten entschieden. Auf Seiten der Versichertenvertreterinnen und -vertreter kommt es zu einer Wahl mit Wahlhandlung. Im Folgenden finden Sie die Bekanntmachungen über die zur Wahl stehenden Vorschlagslisten der Versichertenvertreter.
Bekanntmachungen
Bekanntmachung zur Auslegung der eingereichten Vorschlagslisten sowie der Niederschriften (PDF, 12,8 MB) Bekanntmachung zur Auslegung der zugelassenen Vorschlagslisten sowie die Darstellungen der Listenträger (PDF, 8,7 MB)