Bleisure setzt sich aus den englischen Begriffen für Business (Arbeit) und Leisure (Freizeit) zusammen. Der Begriff umfasst daher alle Geschäfts- oder Dienstreisen, die von Beschäftigten auch für private Zwecke genutzt werden. 

Ein Beispiel für Bleisure Travel: Ihre Mitarbeitenden verlängern ihre Geschäftsreise um einige Tage, um ein Konzert zu besuchen oder um Sehenswürdigkeiten anzuschauen. Das gilt übrigens auch dann, wenn die Besuche oder Ausflüge abends nach den beruflichen Verpflichtungen stattfinden.

Bleisure ist nicht gleich Workation

Im Unterschied zu Bleisure ist Workation eine Kombination aus Work (Arbeit) und Vacation (Urlaub). Bei diesem flexiblen Arbeitsmodell befinden sich Mitarbeitende meistens über einen längeren Zeitraum in einer selbst gewählten Urlaubsregion, um von dort aus zu arbeiten.  

Sozialversicherungsrechtlich gilt eine Workation als Entsendung. Was für Arbeitgeber noch bei einer Workation wichtig ist, haben wir in unserem Artikel zusammengefasst.

Bleisure: Unternehmen bestimmen den Zielort

Eine Bleisure-Reise ist eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Hier gilt die Faustregel: Den Zielort dieser Dienst- oder Geschäftsreise bestimmt das Unternehmen. 

Dienstreise innerhalb der EU nie ohne A1-Bescheinigung

Liegt das Ziel der Bleisure-Reise innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie als Arbeitgeber hierfür eine A1-Bescheinigung beantragen. 

Welche einzelnen Bestimmungen in Drittstaaten gelten, lesen Sie in der TK-Länderübersicht .  

Versicherungsschutz 

Für die Zeit im Ausland besteht der Versicherungsschutz für Beschäftigte über den Arbeitgeber.  

Wenn Angestellte jedoch an die Reise einen privaten Urlaub anschließen, besteht dieser nicht fort. In diesem Fall müssen die Personen sich selbst versichern. 

Im Inland dagegen greift der normale Versicherungsschutz, wenn Mitarbeitende bezahlten Urlaub nehmen. Bei unbezahltem Urlaub ist der Zeitraum für den Versicherungsschutz maßgebend. Am besten sind alle Rahmenbedingungen schon vorab geklärt. 

Dienstliches ist dienstlich und Privates bleibt privat

Für alle privaten Unternehmungen müssen Mitarbeitende selbst aufkommen. Das umfasst Reisekosten, Verpflegung sowie Versicherungsschutz. 

Reisekosten: Die Trennung von Dienst- und Privatreise ist ein Muss

Generell tragen die Unternehmen, die Mitarbeitende entsenden, alle Kosten oder können diese steuerfrei erstatten. Voraussetzung laut Bundesverwaltungsamt: Der berufliche bzw. betriebliche Anteil der Reise macht mindestens zehn Prozent aus oder beinhaltet maximal fünf Arbeitstage Urlaub. 

Die Aufteilung der Reisekosten bei einer Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen regelt das Bundesreisekostengesetz ( § 13 BRKG ). 

Wichtig: Bei der Reisekosten-Auflistung müssen berufliche und private Kosten strikt getrennt werden. Da es aber auch gemischte Aufwendungen gibt, die sowohl privat als auch betrieblich veranlasst sind, müssen Unternehmen einen plausiblen Aufteilungsmaßstab finden. So können gewisse Aufwendungen zum Beispiel nach Zeit- oder Prozentanteilen aufgeteilt werden.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin besucht ein dreitägiges Fachseminar in Frankreich und macht dort im Anschluss noch vier Tage Urlaub. Insgesamt ist sie sieben Tage unterwegs. In diesem Fall können die Flugkosten zu drei Siebteln vom Betrieb gezahlt werden, zu vier Siebteln von der Mitarbeiterin. In diesem Verhältnis können auch die übrigen Aufwendungen, die sich nicht eindeutig zuordnen lassen, aufgeteilt werden.

Welchen Nutzen bringt Bleisure? 

Bleisure kann zu einer höheren Zufriedenheit und Motivation im Unternehmen führen. Denn: Für Beschäftigte bietet Bleisure einen besseren Einklang von Arbeits- und Lebenszeit. Ein Vorteil, den vor allem jüngere Mitarbeitende schätzen.