Wer in Deutschland sozialversichert ist und im europäischen Wohnstaat eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer ausländischen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung abschließt, kann einen Arbeitgeberzuschuss erhalten.

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Ein solcher Mitarbeiter ist nach dem Sozialversicherungsrecht so zu behandeln, als ob eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse oder bei einer deutschen privaten Krankenversicherung besteht. Dies regelt § 257 des 5. Sozialgesetzbuchs (§ 257 SGB V).

Dies gilt innerhalb der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie in der Schweiz.