Wenn Ihre Beschäftigten Grenzgänger sind und kurzzeitig vom Heimatort aus im Homeoffice arbeiten, dann fallen für sie aktuell keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge an. Denn eine vorübergehende Änderung des Tätigkeitsorts hat noch bis zum 30. Juni 2023 keine Auswirkungen auf das anwendbare SV-Recht.
Weitere Details
Wenn ein in Deutschland beschäftigter Mitarbeiter vorübergehend ganz oder teilweise im Homeoffice jenseits der Grenze arbeitet, gilt laut der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) weiterhin das bisherige Sozialversicherungsrecht.
Die Regelungen gelten für beide Konstellationen: sowohl für sonst im Ausland tätige Arbeitnehmer, die ausnahmsweise in Deutschland bleiben, als auch für jene, die für ihren deutschen Arbeitgeber von ihrem Wohnort im Ausland aus arbeiten.
A1-Bescheinigung grundsätzlich nicht erforderlich
Die A1-Bescheinigung ist nicht notwendig. Ein Antrag auf eine A1-Bescheinigung muss nur dann gestellt werden, wenn dieser Nachweis ausdrücklich von einer zuständigen Stelle gefordert wird.
Hintergrund für die Regelung ist laut DVKA, dass die Beschäftigung im Wohnmitgliedstaat mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers vereinbar ist und innerhalb des Artikel 12 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 erfolgt.
Ausnahmevereinbarungen zum Homeoffice bis zum 30. Juni 2023
Eine Verlängerung der Ausnahmeregel ab dem 1. Juli 2023 ist laut DVKA derzeit nicht geplant. Wie die rechtlichen Regelungen ab Juli 2023 aussehen, erklärt die DVKA auf ihrer Seite.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum anwendbaren Sozialversicherungsrecht finden Sie in den FAQ auf der Seite der DVKA.
Auch die Europäische Kommission veröffentlichte eine Information für Grenzgänger und entsandte Arbeitnehmer, die von den Beschränkungen der Freizügigkeit betroffen sind, welche von einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten infolge von COVID-19 verhängt wurden.