Jeder, der vor seiner Arbeitsunfähigkeit in der Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war, muss die Beiträge für diese Sozialversicherungen auch dann zahlen, wenn er Krankengeld erhält.
Weitere Details
Dadurch sichern Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei einer späteren Rentenbewilligung haben Sie daher keine Nachteile.
Wenn Sie arbeitslos sind, werden Ihnen vom Krankengeld keine Beiträge abgezogen. Die Ausnahme bildet der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose ab 23 Jahren.
Unser Service für Sie: Wir melden die Zeiten direkt an den entsprechenden Rentenversicherungsträger - Sie brauchen sich darum nicht zu kümmern. Außerdem ziehen wir Ihren Anteil an den Beiträgen vom Krankengeld ab und überweisen ihn direkt an die jeweilige Versicherung.
Wichtig:
Sind Sie von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und zahlen Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung? Wir beteiligen uns auch an diesen Beiträgen.
Teilen Sie uns gerne formlos mit, wenn Sie eine Beteiligung durch uns wünschen:
- Am einfachsten online per Nachricht über "Meine TK" zum Thema Krankengeld
- oder per Brief:
Techniker Krankenkasse
20908 Hamburg
Nennen Sie dabei bitte den Namen und die Adresse der berufsständischen Versorgungseinrichtung, bei der Sie Mitglied sind, sowie Ihre Mitgliedsnummer, unter der Sie dort geführt werden. Wir kümmern uns dann um alles Weitere.