Das Gesetz enthält eine Reihe von Änderungen - unter anderem im Aufenthaltsgesetz, im Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Beschäftigungsverordnung (BeschV).

Die Kernpunkte des Gesetzes

Eindeutige Begriffsdefinition

Als Fachkräfte gelten Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit einer qualifizierten Berufsausbildung.

Wegfall der Engpassberufe

Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten sollen mit einem Arbeitsvertrag und anerkannter Qualifikation in ihren jeweiligen Berufen in Deutschland arbeiten dürfen. Die vorherige Beschränkung auf Mangelberufe fällt weg. 

Verzicht auf die Vorrangprüfung

Die zuvor in vielen Fällen erforderliche Abfrage, ob für eine offene Stelle ein geeigneter Kandidat aus Deutschland oder der EU zur Verfügung steht, wird bundesweit ausgesetzt. Wenn sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt ändert, soll die Vorrangprüfung aber wieder eingeführt werden können, zum Beispiel in einzelnen Regionen oder für bestimmte Berufe. Die Prüfung der Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit bleibt bestehen.

Mehr Beschäftigungsmöglichkeiten

Wer über eine berufliche Qualifikation verfügt, darf seinen Beruf in Deutschland ausüben. Auch eine Beschäftigung in verwandten Bereichen ist möglich.

Anerkennung vor der Einreise

Die Qualifikation eines ausländischen Bewerbers soll schon als gleichwertig anerkannt sein, bevor er nach Deutschland kommt. Hierfür wurde die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) eingerichtet, die vom Standort Bonn aus den Arbeitssuchenden als bundesweiter Ansprechpartner zur Seite steht. Sie ist bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit angesiedelt.

Aufenthalt zur Arbeitssuche

Wer eine qualifizierte Berufsausbildung nachweist, kann sechs Monate lang zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland kommen. Während dieser Zeit dürfen Bewerber für bis zu zehn Stunden auf Probe arbeiten oder ein Praktikum absolvieren. Voraussetzungen: Gute Deutschkenntnisse auf B2-Niveau und ein gesicherter Lebensunterhalt. Ein Anrecht auf Sozialleistungen besteht nicht.

Beschäftigung von ITlern ohne Abschluss 

IT-Spezialisten dürfen auch ohne formalen Abschluss einreisen, müssen allerdings innerhalb der letzten sieben Jahre drei Jahre praktische Erfahrung vorweisen und ein Gehalt von mindestens 60 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung beziehen.

Sonderregelung für Arbeitgeber

Die Erteilung eines Visums soll deutlich schneller möglich sein, wenn Arbeitgeber bei der zuständigen Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren nutzen. Im Portal "Make it in Germany" wird der Ablauf Schritt für Schritt erklärt.

Beschäftigungs- und Ausbildungsduldung

Parallel zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat die Bundesregierung in einem eigenen Gesetz Regeln für Geflüchtete beschlossen. Das Gesetz zur Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung besagt: Wer in Deutschland geduldet ist und arbeitet sowie deutsche Sprachkenntnisse, Gesetzestreue und Integration vorweist, erhält "Rechtssicherheit mit einem neuen verlässlichen Status". Nach zweieinhalb Jahren kann aus dieser Beschäftigungsduldung eine Aufenthaltserlaubnis werden. Weitere Neuerung: Die Ausbildungsduldung wird auf staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Helferberufe ausgeweitet.

Mehr Infos zum Gesetz

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) stellt auf seiner Seite einen FAQ-Katalog mit Fragen und Antworten zum Gesetz zur Verfügung.