Um Arztpraxen und Patienten zu entlasten, wurde zu Beginn der Corona-Pandemie eine Sonderregelung eingeführt: Ärzte konnten Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege leiden, nach telefonischer Rücksprache krankschreiben. Diese Regelung wurde mehrfach verlängert und ist nun zum 31. März 2023 ausgelaufen.

Ärzte konnten ihre Patienten nach der Regelung telefonisch für die Dauer von bis zu sieben Tagen krankschreiben. Die Arbeitsunfähigkeit konnte danach einmalig um bis zu sieben Kalendertage verlängert werden. 

AU per Videosprechstunde

Unabhängig von der Corona-Pandemie können Versicherte ihre Krankschreibung - sofern die Praxis dies anbietet - auch per Videosprechstunde erhalten. Dies gilt, wenn für die Feststellung der Erkrankung keine persönliche körperliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt nötig ist.

War die Patientin oder der Patient der Arztpraxis bisher unbekannt, kann die erkrankte Person per Videosprechstunde für bis zu drei Kalendertage krankgeschrieben werden. Wurde die erkrankte Person in der Arztpraxis schon als Patientin oder Patient geführt, ist eine Krankschreibung von bis zu sieben Kalendertagen möglich.

Folgekrankschreibungen per Video gibt es nur, wenn die vorherige Krankschreibung auf einer persönlichen Untersuchung basierte.

AU per Telefon bei Absonderung

Nicht alle Arztpraxen bieten Videosprechstunde an. Deswegen wurden zwei Ausnahmefälle für eine Untersuchung ohne persönlichen Kontakt in die AU-Richtlinie aufgenommen. Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel:

Versi­che­rung

Geänderte AU-Richtlinie: Telefonische Krankschreibung wird zur Ausnahme