Versicherungspflichtgrenze: Wie man das jährliche Entgelt ermittelt
Die sogenannte Versicherungspflichtgrenze - eigentlich Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) - wird jährlich neu festgelegt. Um zu prüfen, ob Versicherungspflicht vorliegt, müssen Arbeitgeber bei Beginn einer Beschäftigung, bei Änderungen des Gehalts und zum Jahreswechsel eine vorausschauende Betrachtung des Entgelts der nächsten zwölf Monate vornehmen.
Die Krankenversicherungspflicht für einen Arbeitnehmer endet zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sein regelmäßiges Jahresgehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Außerdem muss sein regelmäßiges Jahresentgelt die JAEG des Folgejahres ebenfalls überschreiten.
Um das regelmäßige Entgelt vorausschauend zu ermitteln, werden die monatlichen Bezüge mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Sonderzuwendungen in den folgenden zwölf Monaten werden hinzugerechnet. Mit unserem JAE-Rechner können Sie das Entgelt ganz leicht berechnen: Hier geht's zum JAE-Rechner .
Bereits feststehende Entgeltänderungen bleiben dabei unberücksichtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Entgelterhöhungen oder -minderungen handelt. Erst zum Zeitpunkt der Entgeltänderungen erfolgt dann eine erneute Überprüfung der versicherungsrechtlichen Beurteilung.
Jahreswechsel: Entgeltveränderungen in die Prognose fürs Folgejahr einbeziehen
Ausnahme: Um zu ermitteln, ob ein Arbeitnehmer zum Jahreswechsel aus der Versicherungspflicht ausscheidet, müssen nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts auch die bereits feststehenden oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Veränderungen des Entgelts in die Prognose für das Folgejahr einbezogen werden. Darunter fallen zum Beispiel Änderungen aufgrund von vertraglichen Regelungen oder durch Mutterschutzfristen beziehungsweise Elternzeit (BSG-Urteil 7.6.2018, B 12 KR 8/16R).
Diese Vorgehensweise ist nicht auf andere Beurteilungsanlässe wie zum Beispiel den Beginn einer Beschäftigung zu übertragen. Das haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer Besprechung vom 21. November 2018 ausdrücklich festgelegt. Hier bleiben also weiterhin im Voraus feststehende beziehungsweise zu erwartende Entgeltänderungen zunächst unberücksichtigt.