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Besteht für einen Wirtschaftsbereich ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit, gelten besondere Regeln bei der Einstellung neuer Kräfte. Arbeitgeber müssen bei Beschäftigungsbeginn noch vor der eigentlichen Anmeldung eine Sofortmeldung bei der Krankenkasse abgeben.

Änderungen ab 1. Januar 2026

Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoDiG) soll der Branchenkatalog ab 2026 angepasst werden.

Nicht mehr sofortmeldepflichtig: Die Forstwirtschaft und das Fleischerhandwerk sollen zukünftig von der Sofortmeldepflicht ausgenommen werden.

Neu hinzu kommen das Friseur- und das Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste.

Der Gesetzentwurf wurde bereits vom Bundeskabinett beschlossen und muss noch den Bundesrat passieren. Die Änderungen sollen ab 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Mehr zum Gesetzentwurf

Mehr zum geplanten Gesetz finden Sie auf der Seite der Bundesregierung, beim Bundesfinanzministerium und beim Deutschen Bundestag.

Für welche Branchen gilt die Sofortmeldepflicht?

Die Sofortmeldepflicht gilt unter anderem für diese Branchen:

  • Schaustellergewerbe
  • Gaststättengewerbe
  • Hotels und Pensionen
  • Baugewerbe
  • Speditions-, Transport- und Logistikunternehmen
  • alle Sparten der Personenbeförderung (Bahn- und Busbetriebe, Taxiunternehmen oder Berg- und Seilbahnen)
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • alle Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen beteiligen
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe
  • Forstwirtschaft (voraussichtlich keine Sofortmeldepflicht mehr ab 2026)
  • Fleischwirtschaft (voraussichtlich keine Sofortmeldepflicht mehr ab 2026)
  • Neu ab 2026 (vorauss.): Friseurgewerbe
  • Neu ab 2026 (vorauss.): Kosmetikgewerbe
  • Neu ab 2026 (vorauss.): plattformbasierte Lieferdienste

Wichtig: Für Zeitarbeitsunternehmen gilt keine Sofortmeldepflicht.

Tipp: Eine vollständige Aufzählung der Branchen, rechtliche Grundlagen und viele weitere Hinweise finden Sie bei TK-Lex unter dem Stichwort " Sofortmeldung ".

Für wen brauche ich eine Sofortmeldung?

Die Sofortmeldung gilt für alle Beschäftigten - unabhängig davon, ob sie geringfügig oder kurzfristig beschäftigt sind oder ob sie als Aushilfe eingestellt wurden.

Bis wann muss die Sofortmeldung abgegeben werden?

Die Sofortmeldung müssen Sie spätestens bis zur Aufnahme der Beschäftigung abgeben. Fängt eine Person beispielsweise am 15. April um 8 Uhr morgens bei Ihrem Unternehmen an, muss die Sofortmeldung spätestens bis zum 15. April um 8 Uhr übermittelt werden.

Was enthält die Sofortmeldung?

Die Sofortmeldung muss diese Daten enthalten:

  • Vorname(n) und Nachname
  • Versicherungsnummer
  • Betriebsnummer des Arbeitgebers
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme

Ist die Versicherungsnummer der neu eingestellten Person zum Zeitpunkt der Sofortmeldung nicht bekannt, sind diese zusätzlichen Angaben erforderlich:

  • die für die Vergabe einer Versicherungsnummer erforderlichen Daten (Tag und Ort der Geburt, Anschrift)
  • ggf. die Europäische Versicherungsnummer

Die ermittelte oder neu vergebene Versicherungsnummer wird dem Arbeitgeber direkt von der DSRV (Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund) im elektronischen Datenaustausch zurückgemeldet.

Wohin schicke ich die Sofortmeldung?

Die Sofortmeldung schicken Sie direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung. Nutzen Sie hierfür den Abgabegrund 20.

Sofortmeldung im Minijob

Auch bei Minijobs senden Sie die Sofortmeldung zusammen mit den persönlichen Daten und dem Abgabegrund 20 direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung. Dies gilt für alle Beschäftigten, die geringfügig oder kurzfristig beschäftigt sind (Personengruppen 109 oder 110). 

Wo wird die Sofortmeldung gespeichert?

Die Deutsche Rentenversicherung speichert die Sofortmeldungen in einer zentralen Datei. Bei Prüfungen greifen die Hauptzollämter online auf diese Daten zu und können so sofort feststellen, ob alle Beschäftigten angemeldet wurden. 

Was passiert, wenn Arbeitgeber die Sofortmeldung vergessen?

Wird bei einer Prüfung eine Person angetroffen, für die keine Sofortmeldung gespeichert wurde, kann es teuer werden. Denn geben Sie die Sofortmeldung zu spät oder gar nicht ab, gilt dies als Ordnungswidrigkeit. Hierfür drohen bei einer Prüfung durch den Zoll Bußgelder von bis zu 25.000 Euro

Sofortmeldung SV: Besonderheiten bei Arbeitsplatzwechsel

Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Unternehmens

Wechseln Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer innerhalb eines Unternehmens den Arbeitsplatz von den alten in die neuen Bundesländer (oder umgekehrt), müssen diejenigen nur aufgrund des meldepflichtigen Rechtskreiswechsels an- und abgemeldet werden. Für diese Beschäftigten müssen Arbeitgeber jedoch keinen neue Sofortmeldung abgeben. 

Arbeitsplatzwechsel zwischen eigenständigen Arbeitgebern

Wechseln Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer den Arbeitsplatz zwischen eigenständigen Unternehmen (mit verschiedenen Hauptbetriebsnummern), müssen Arbeitgeber direkt zum Beschäftigungsbeginn neben der Ab- und Anmeldung (Abgabegründe 30 und 10) auch eine Sofortmeldung abgeben.

Sie sind nicht sicher, ob in Ihrem Fall die Sofortmeldepflicht gilt?

In solchen Fällen entscheidet die Einzugsstelle. Bei versicherungspflichtigen Beschäftigungen ist das die zuständige Krankenkasse. Bei geringfügig Beschäftigten wenden Sie sich bitte an die Minijob-Zentrale.

Häufige Arbeitgeberfragen bei der DSRV

Die Datenstelle der Rentenversicherung informiert auf ihrer Seite ausführlich über Sofortmeldungen. Dort finden Sie neben aktuellen Hinweisen auch einen umfangreichen FAQ-Katalog mit häufig gestellten Arbeitgeberfragen, unter anderem auch zu Fehler- und Rückmeldungen.

Meldungen versenden mit dem SV-Meldeportal

Sie können Sofortmeldungen auch über das SV-Meldeportal versenden, wenn Sie kein geeignetes Entgeltabrechnungsprogramm haben. Mehr dazu finden Sie auf unserer Themenseite zum SV-Meldeportal .