Besteht für einen Wirtschaftsbereich ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit, geben Arbeitgeber bei Beschäftigungsbeginn noch vor der eigentlichen Anmeldung bei der Krankenkasse eine sogenannte Sofortmeldung ab. 

Für wen brauche ich eine Sofortmeldung?

Die Sofortmeldung gilt für alle Beschäftigten - unabhängig davon, ob sie geringfügig oder kurzfristig beschäftigt sind oder ob sie als Aushilfe eingestellt wurden.

Wohin schicke ich die Sofortmeldung?

Die Sofortmeldung schicken Sie direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung. Nutzen Sie hierfür den Abgabegrund 20. Geben Sie dabei auch die persönlichen Daten Ihrer Arbeitnehmerin oder Ihres Arbeitnehmers weiter.

Sofortmeldung im Minijob

Auch bei Minijobs senden Sie die Sofortmeldung zusammen mit den persönlichen Daten und dem Abgabegrund 20 direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung. Dies gilt für alle Beschäftigten, die geringfügig oder kurzfristig beschäftigt sind (Personengruppen 109 oder 110). 

Welche Branchen sind davon betroffen?

Von der Sofortmeldepflicht sind zum Beispiel diese Branchen betroffen:

  • Schaustellergewerbe
  • Gaststättengewerbe
  • Hotels und Pensionen
  • Baugewerbe
  • Speditions-, Transport- und Logistikunternehmen
  • alle Sparten der Personenbeförderung (Bahn- und Busbetriebe, Taxiunternehmen oder Berg- und Seilbahnen)
  • Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Fleischwirtschaft
  •  alle Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen beteiligen
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe

Wichtig: Für Zeitarbeitsunternehmen gilt keine Sofortmeldepflicht.

Deutsche Rentenversicherung speichert Sofortmeldung

Die Deutsche Rentenversicherung speichert die Sofortmeldungen in einer zentralen Datei. Bei Prüfungen greifen die Hauptzollämter online auf diese Daten zu und können so sofort feststellen, ob alle Beschäftigten angemeldet wurden. 

Sofortmeldung vergessen gilt als Ordnungswidrigkeit

Wird bei einer Prüfung eine Person angetroffen, für die keine Sofortmeldung gespeichert wurde, kann es teuer werden. Denn geben Sie die Sofortmeldung zu spät oder gar nicht ab, gilt dies als Ordnungswidrigkeit. Hierfür drohen bei einer Prüfung durch den Zoll Bußgelder von bis zu 25.000 Euro

Sofortmeldung SV: Besonderheiten bei Arbeitsplatzwechsel

Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Unternehmens

Wechseln Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer innerhalb eines Unternehmens den Arbeitsplatz von den alten in die neuen Bundesländer (oder umgekehrt), müssen diejenigen nur aufgrund des meldepflichtigen Rechtskreiswechsels an- und abgemeldet werden. Für diese Beschäftigten müssen Arbeitgeber jedoch keinen neue Sofortmeldung abgeben. 

Arbeitsplatzwechsel zwischen eigenständigen Arbeitgebern

Wechseln Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer den Arbeitsplatz zwischen eigenständigen Unternehmen (mit verschiedenen Hauptbetriebsnummern), müssen Arbeitgeber direkt zum Beschäftigungsbeginn neben der Ab- und Anmeldung (Abgabegründe 30 und 10) auch eine Sofortmeldung abgeben.

Weitere Infos zum Thema

Praxisbeispiele  und mehr Hintergrundinfos zu den Sofortmeldungen finden Sie in TK-Lex.