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Bei Studierenden, die vorgeschriebene Zwischenpraktika machen, ist die Lage einfach: Sie sind während der Beschäftigung im Betrieb sozialversicherungsfrei - ganz egal wie viele Stunden pro Woche sie arbeiten und wie viel Entgelt sie dabei erhalten. 

Wieso sind Zwischenpraktika versicherungsfrei? 

Von einem Zwischenpraktikum ist immer dann die Rede, wenn ein bestimmter Teil der Ausbildung in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und während der Studienzeit absolviert werden muss. 

Üben Studierende ihr vorgeschriebenes Zwischenpraktikum in einem Unternehmen aus, entsteht daher keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Denn die studentische Ausbildung wird lediglich von der Hochschule in den Betrieb verlagert. Deswegen spricht man dabei nicht von einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung.

Ausnahme Unfallversicherung

Davon gibt es nur eine Ausnahme: die Unfallversicherung.

Die Unfallversicherung kennt das Sonderprivileg der Versicherungsfreiheit nicht. Für sie ist es irrelevant, ob es sich um ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum handelt und ob ein Entgelt gezahlt wird. Stattdessen gilt: Es besteht immer ein Unfallversicherungsschutz über das Praktikumsunternehmen.

UV-Meldungen hängen vom Entgelt ab

Die Meldungen zur Unfallversicherung müssen Arbeitgeber jedoch nicht in allen Fällen abgeben. Sie fallen nur an, wenn den Studierenden während des Zwischenpraktikums ein Arbeitsentgelt gezahlt wird. 

Wird das Zwischenpraktikum ohne Arbeitsentgelt absolviert, entfällt die Meldepflicht.

UV-Meldeverfahren: Welche Meldungen fallen an?

Erhalten die Studierenden während des Zwischenpraktikums ein Arbeitsentgelt, müssen Sie alle regulären Meldungen an die zuständige Einzugsstelle abgeben. Dazu zählen zum Beispiel die Anmeldung, die Abmeldung oder die Jahresmeldung. 

Zwischenpraktikanten, die ein Arbeitsentgelt erhalten, gehören nicht zum Personengruppenschlüssel 105 (Praktikanten). 

UV-Meldeverfahren: Personengruppenschlüssel und Beitragsgruppenschlüssel

Im Meldeverfahren verwenden Sie als Arbeitgeber den Personengruppenschlüssel (PGR) 190.

Hinweis: Der PGR 190 gilt außer für Studierende auch für andere Personenkreise.

Den Beitragsgruppenschlüssel geben Sie mit "0000" vor. 

Mehr zum Thema

Weitere Hinweise zu studentischen Praktika haben wir in unserer FAQ-Sammlung zusammengestellt.

Bei TK-Lex finden Sie zu Praktikanten umfangreiche Informationen zu den einzelnen Rechtsgebieten sowie jede Menge Tipps für Ihre Arbeitspraxis.