Saisonarbeit: die wichtigsten SV-Regelungen
Was gilt als Saisonarbeit? Wer gilt als kurzfristig beschäftigt? Und welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gibt es? Wir fassen hier für Sie die wichtigsten Infos zur Saisonarbeit zusammen.
Beschäftigte gelten als Saisonarbeitskräfte, wenn sie folgende Punkte erfüllen:
- Die Beschäftigten sind vorübergehend versicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt.
- Die Beschäftigung ist auf bis zu acht Monate befristet.
- Die Beschäftigten decken mit der Tätigkeit einen jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers ab.
Grundsätzlich gelten für Saisonarbeitskräfte die gleichen versicherungsrechtlichen Regeln wie für andere Beschäftigte auch.
Beratungsblatt Saisonarbeitskräfte
Für Saisonarbeitskräfte gelten eine Reihe von Sonderregelungen. Je nach Herkunftsstaat, Personenkreis und Dauer der Beschäftigung kann die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unterschiedlich sein.
Gesonderte Kennzeichnung bei DEÜV-Anmeldung
Wenn Arbeitgeber gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte über das DEÜV-Meldeverfahren anmelden (Grund 10 und 40), müssen sie Saisonarbeitskräfte gesondert kennzeichnen.
Die Angabe ist erforderlich bei Beschäftigten
- mit ständigem Wohnsitz im Ausland,
- die vorübergehend einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland nachgehen und
- danach voraussichtlich in das Heimatland zurückkehren.
Keine gesonderte Kennzeichnung bei DEÜV-Anmeldung
Nicht erforderlich ist die Kennzeichnung
- bei geringfügig Beschäftigten sowie
- bei Beschäftigten, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind (Personengruppen 109, 110, 190).
Kann die Saisonbeschäftigung auch beitragsfrei sein?
Werden Saisonarbeitskräfte als kurzfristig Beschäftigte eingestellt, sind die Beschäftigungen beitragsfrei in der Sozialversicherung, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen:
- Die Beschäftigung ist kurzfristig. Als kurzfristig gilt die Beschäftigung, wenn sie nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage dauert.
- Die Beschäftigung ist nicht berufsmäßig. Eine kurzfristige Beschäftigung darf außerdem nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Als berufsmäßig bezeichnet man eine Beschäftigung, wenn sie allein zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt ist. Die Prüfung, ob eine Beschäftigung berufsmäßig ist oder nicht, erfolgt anhand von Indizien. War eine Person zum Beispiel vorher arbeitslos und nimmt nun eine kurzfristige Beschäftigung auf, geht man davon aus, dass die Beschäftigung berufsmäßig ist.
- Vorherige Beschäftigungszeiten überschreiten nicht die Kurzfristigkeit. Vorherige Beschäftigungszeiten werden auf die aktuelle Beschäftigung angerechnet: Arbeitgeber sollten Vorbeschäftigungen rechtzeitig erfragen und dokumentieren, beispielsweise mit einem Einstellungsfragebogen. Der Nachweis über vorherige Beschäftigungen sollte den Entgeltunterlagen beigelegt werden.
Ausländische Saisonarbeitskräfte mit Hauptbeschäftigung im Heimatland
Wer Saisonarbeiterinnen oder Saisonarbeiter aus anderen EU-Ländern einsetzen möchte, muss prüfen, ob sie in ihrem Heimatland schon eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben. Ist dies nicht der Fall, unterliegt ihr Einsatz den deutschen Rechtsvorschriften.
Üben sie hingegen eine Beschäftigung oder eine ähnliche selbstständige Tätigkeit aus, zum Beispiel als Landwirt, gelten während der Beschäftigung in Deutschland in der Regel die entsprechenden Rechtsvorschriften des Heimatlandes. In diesen Fällen müssen die Saisonarbeitskräfte die Bescheinigung A1 vorlegen.
Wofür brauchen Saisonarbeitskräfte die A1-Bescheinigung?
Die A1-Bescheinigung weist nach, dass für ausländische Beschäftigte nicht die deutschen SV-Rechtsvorschriften gelten, sondern die Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie die Hauptbeschäftigung ausüben. Arbeitgeber sollten eine Kopie der A1-Bescheinigung zu den Entgeltunterlagen legen.
Auch die Beiträge richten sich in diesen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Heimatlands. Das bedeutet, dass auf den Arbeitgeber in Deutschland keine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten zukommen. Allerdings muss er gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des Heimatlands Sozialversicherungsbeiträge entrichten.
Gilt der Mindestlohn auch für Saisonbeschäftigungen?
Auch für Saisonarbeitskräfte prüfen die Träger der Rentenversicherung bei Betriebsprüfungen die Einhaltung des Mindestlohns . Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Unterlagen über die Arbeitsleistung zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Darin müssen der Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentiert werden. Sollte dieser Nachweis nicht vorliegen, wird der Rentenversicherungsträger die nicht gezahlten Beiträge nachfordern.
Wenn die Saisonbeschäftigung endet
Seit dem 1. Januar 2018 gilt: Ist der Job beendet, endet auch die Versicherungspflicht. Die Versicherung setzt sich nur unter folgenden Voraussetzungen fort:
- Die Betroffenen treten innerhalb von drei Monaten (nach Ende der Versicherungspflicht) bei ihrer bisherigen Krankenkasse ein.
- Die Personen weisen ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland nach.
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