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Lassen Sie sich nicht abweisen, wenn Ihnen die Einsicht in Ihre Krankenunterlagen verweigert wird. Fordern Sie die Dokumente und Unterlagen schriftlich an. Setzen Sie der Ärztin oder dem Arzt oder dem Krankenhaus eine Frist. 

Weitere Details

Die Rechtslage ist eindeutig - Sie haben als Patientin oder Patient einen Anspruch darauf, Ihre Krankenunterlagen einzusehen. So ist es in § 630 g und § 810 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. Der Bundesgerichtshof hat am 23.12.1982 und am 16.09.1998 entsprechende Urteile gefällt. 

Das gilt auch dann, wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Ihnen den Inhalt der Unterlagen in einem persönlichen Gespräch bereits erläutert hat. Es ist ebenso unzulässig, wenn sie oder er lediglich einer Arztkollegin oder einem Arztkollegen oder einer Rechtsanwaltskanzlei die Einsicht gewähren möchte. 

Sie haben das Recht, medizinische Sachverhalte einzusehen. Dazu gehören unter anderem: 

  • Diagnosen und Befunde

  • Verordnungen von Medikamenten

  • Operationsberichte

Ein Musterschreiben und eine Vollständigkeitserklärung können Sie hier herunterladen:  

Antrag auf Einsicht in Behand­lungs­un­ter­lagen

PDF, 439 kB Downloadzeit: eine Sekunde

Es gibt jedoch Einschränkungen 

Persönliche Eindrücke, die sich eine Ärztin oder ein Arzt von Ihnen notiert hat, dürfen in den Unterlagen unkenntlich gemacht werden. 

Bei psychiatrischen oder psychologisch-therapeutischen Unterlagen kann sogar die Einsicht in die Akten verweigert werden. Jedoch nur, wenn therapeutische Bedenken bestehen oder Nachteile für das Vertrauensverhältnis.