Bestätigt das Gutachten der Schlichtungsstelle oder des Medizinischen Dienstes (MD) einen Behandlungsfehler, steht Ihnen möglicherweise Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu. Bei Schadensersatz-Ansprüchen handelt es sich um Ihre eigenen zivilrechtlichen Ansprüche, die Sie nur selbst geltend machen können.

Weitere Details

Deshalb sollten Sie sich zu diesem Zeitpunkt einem Fachanwalt oder einer Fachanwältin für Medizinrechte anvertrauen. Spezialistinnen und Spezialisten, die Sie bei der Durchsetzung Ihrer Schadenersatz-Ansprüche im Falle eines Behandlungsfehlers vertritt, können Sie hier erfragen:

Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
www.anwaltsauskunft.de

Ihre Anwalts- und Prozesskosten dürfen wir leider nicht übernehmen. 

Besteht allerdings ein Rechtsfall mit entsprechendem Streitwert und berechtigten Rechtsansprüchen, kann es sinnvoll sein, einen Prozessfinanzierer einzuschalten. Dieser trägt alle Kosten auf eigenes Risiko, erhält dafür aber im Erfolgsfall einen Teil der erstrittenen Summe.  

Durch unsere Kooperation mit einem führenden Prozessfinanzierer erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Prozesskosten-Finanzierung zu besonders günstigen und attraktiven Konditionen. 

Für weitere Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Expertinnen und Experten zur Seite: 040 - 46 06 61 21 40

Verjährungsfristen beachten

Alle Ansprüche aus Behandlungsfehlern wie Schmerzensgeld und Schadenersatz verjähren nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Grundsätzlich ist dabei entscheidend, wann Sie Kenntnis über den Fehler und dessen Verursacher oder Verursacherin hatten.