Bestätigt das Gutachten der Schlichtungsstelle oder des Medizinischen Dienstes (MD), früher MDK, einen Behandlungsfehler, steht Ihnen möglicherweise Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu. Bei Schadensersatzansprüchen handelt es sich um Ihre eigenen zivilrechtlichen Ansprüche, die Sie nur selbst geltend machen können.
Weitere Details
Deshalb sollten Sie sich zu diesem Zeitpunkt einem Fachanwalt oder einer Fachanwältin für Medizinrechte anvertrauen. Spezialistinnen und Spezialisten, die Sie bei der Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche im Falle eines Behandlungsfehlers vertritt, können Sie hier erfragen:
Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
www.anwaltsauskunft.de
Ihre Anwalts- und Prozesskosten dürfen wir leider nicht übernehmen. Besteht allerdings ein Rechtsfall mit entsprechendem Streitwert und berechtigten Rechtsansprüchen, kann ein Prozessfinanzierer das Prozessrisiko komplett übernehmen. Für weitere Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Expertinnen und Experten zur Seite: 040 - 46 06 61 21 40
Verjährungsfristen beachten
Alle Ansprüche aus Behandlungsfehlern wie Schmerzensgeld und Schadenersatz verjähren nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Grundsätzlich ist dabei entscheidend, wann Sie Kenntnis über den Fehler und dessen Verursacher oder Verursacherin hatten.