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Alle Ansprüche aus Behandlungsfehlern wie Schmerzensgeld und Schadenersatz verjähren nach 3 Jahren zum Jahresende. Die Frist beginnt in dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist. Dabei ist entscheidend, wann Sie Kenntnis über den Fehler und dessen Verursacherin bzw. Verursacher hatten. Bei individuellen Fragen kann Ihnen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt weiterhelfen.