Mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit tritt automatisch das Ende des Berufsausbildungsverhältnisses ein. Allerdings wirkt sich in vielen Fällen auch die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf das Ausbildungsverhältnis aus. Beispielsweise in diesen Konstellationen:

1. Das Prüfungsergebnis wird später bekannt gegeben

Wenn die Abschlussprüfung erst später stattfindet, kann es sein, dass das Ergebnis erst nach dem eigentlichen Ende des Ausbildungsvertrags bekannt gegeben wird. In diesem Fall endet das Ausbildungsverhältnis zum vertraglich vereinbarten Datum (also zum Beispiel zum 31. August), auch wenn das Prüfungsergebnis noch nicht bekannt gegeben wurde. 

Die Ausbildung kann jedoch verlängert werden, sofern der Auszubildende das verlangt und sofern der Ausbilder ihn weiter beschäftigt. 

2. Die Prüfung wird vor Ausbildungsende bestanden

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung schon vor dem eigentlichen Ende des Ausbildungsverhältnisses, so wird das Ende auf das Datum der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses vorgezogen.

3. Die Prüfung wird nicht bestanden

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, kann er einen Antrag stellen, dass sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr, verlängert. 

Das Ende der Berufsausbildung muss gemeldet werden

Arbeitgeber müssen das Ende der Berufsausbildung der Krankenkasse melden. Wird der Auszubildende nicht weiterbeschäftigt, ist eine Abmeldung erforderlich. 

Wird er hingegen als Facharbeiter oder Angestellter weiterbeschäftigt, meldet der Arbeitgeber das Ende der Berufsausbildung und den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Finden das tatsächliche Ende der Ausbildung und der Beginn der Beschäftigung im laufenden Monat statt, kann der Arbeitgeber den letzten Tag des Monats, in dem die Ausbildung endet, als Ende-Datum angeben. Den Beginn der Beschäftigung kann er auf den Ersten des Folgemonats legen.

Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung vertraglich regeln

Weiterarbeitsklauseln nach Ende der Berufsausbildung sind nur zulässig, wenn sie innerhalb der letzten sechs Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vereinbart werden.

Zulässig sind neben unbefristeten Arbeitsverträgen auch befristete Verträge, zum Beispiel als erleichterte Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz oder Verträge mit sachlichem Befristungsgrund. 

Wird der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ohne ausdrückliche Vereinbarung weiterbeschäftigt, so führt dies zu einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit.

Alles Wichtige nachlesen

Alle wichtigen Regelungen zur Berufsausbildung  und zur Entgeltabrechnung  finden Arbeitgeber in unserem Online-Lexikon TK-Lex.