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Wie soll es nach der Ausbildung weitergehen? Soll das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet weiterbestehen? Das sollten Arbeitgeber rechtzeitig mit ihren Auszubildenden klären und regeln. 

Denn wenn die Ausbildung endet und nichts anderes vereinbart wurde, endet normalerweise automatisch auch das Beschäftigungsverhältnis. Wird die Nachwuchskraft hingegen über das Ausbildungsende ohne Vertrag einfach weiterbeschäftigt, kann das ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründen. Es ist also wichtig, das tatsächliche Ende der Ausbildung zu ermitteln.

Tatsächliches Ausbildungsende ermitteln

Auch wenn ein Ausbildungsvertrag zum 31. August endet, kann das tatsächliche Ende der Ausbildung zu einem anderen Zeitpunkt stattfinden. Denn in vielen Fällen wirkt sich die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf das Ausbildungsverhältnis aus. Wie können Arbeitgeber also das tatsächliche Ende der Ausbildung ermitteln? Hier die wichtigsten Konstellationen:

1. Das Prüfungsergebnis wird später bekannt gegeben

Wenn die Abschlussprüfung erst später stattfindet, kann es sein, dass das Ergebnis erst nach dem eigentlichen Ende des Ausbildungsvertrags bekannt gegeben wird. In diesem Fall endet das Ausbildungsverhältnis zum vertraglich vereinbarten Datum (also zum Beispiel zum 31. August), auch wenn das Prüfungsergebnis noch nicht bekannt gegeben wurde. 

Die Ausbildung kann jedoch verlängert werden, sofern die bzw. der Auszubildende das verlangt und sofern die ausbildende Stelle sie oder ihn weiter beschäftigt. 

2. Die Prüfung wird vor Ausbildungsende bestanden

Besteht die oder der Auszubildende die Abschlussprüfung schon vor dem eigentlichen Ende des Ausbildungsverhältnisses, so wird das Ende auf das Datum der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses vorgezogen.

3. Die Prüfung wird nicht bestanden

Besteht die oder der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, kann sie oder er einen Antrag stellen, dass sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert, höchstens jedoch um ein Jahr. 

Nach der Ausbildung - Azubi verlässt das Unternehmen

Vertragliche Regelungen

Wenn Sie Ihre Auszubildenden nicht übernehmen möchten oder können, ist im Regelfall keine Kündigung nötig. Denn wenn die Ausbildung endet, endet normalerweise automatisch auch das Beschäftigungsverhältnis.

Abmeldung erforderlich 

Wird die oder der Auszubildende nicht weiterbeschäftigt, ist eine Abmeldung über das Meldeverfahren erforderlich. 

Tipps für Arbeitgeber

  • Es gibt natürlich auch den Fall, dass ein Ausbildungsverhältnis vorzeitig aufgelöst werden soll. Bei TK-Lex finden Sie mehr über die vorzeitige Beendigung von Ausbildungsverhältnissen.
  • Auszubildende haben mit dem Ende der Berufsausbildung einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Mehr dazu finden Sie bei TK-Lex: Ausbildungszeugnis - Pflicht oder Kür?

Nach der Ausbildung - Azubi bleibt im Unternehmen

Vertragliche Regelungen

Wenn Sie Auszubildende nach der Ausbildung übernehmen möchten, sollten Sie das unbedingt vorher vertraglich regeln. Denn wenn Sie nichts vereinbaren, gilt: Wird der oder die Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ohne ausdrückliche Vereinbarung weiterbeschäftigt, so kann dies zu einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit führen.

Wichtig ist außerdem: Weiterarbeitsklauseln für die Zeit nach der Berufsausbildung sind nur zulässig, wenn sie innerhalb der letzten sechs Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vereinbart werden.

Wie können Sie Azubis nach der Ausbildung im Unternehmen weiterbeschäftigen?

Zulässig sind:

  • unbefristete Arbeitsverträge
  • befristete Verträge, zum Beispiel als erleichterte Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz oder Verträge mit sachlichem Befristungsgrund. 

Ab- und Anmeldung erforderlich

Werden Auszubildende als Fachkräfte weiterbeschäftigt, melden Sie als Arbeitgeber 

  • das Ende der Berufsausbildung mit Abgabegrund "33", Personengruppe "102"
  • den Beginn der Beschäftigung mit Abgabegrund "13", Personengruppe "101"

Da das Ende der Ausbildung und der Beginn der Weiterbeschäftigung nicht immer "passend" am Monatsende/Monatsanfang liegen, können Sie dabei so vorgehen:

Finden das tatsächliche Ende der Ausbildung und der Beginn der Beschäftigung mitten im Monat statt, können Sie den letzten Tag des Monats, in dem die Ausbildung endet, als Ende-Datum angeben. Den Beginn der Beschäftigung können Sie auf den Ersten des Folgemonats legen. Dazu ein Beispiel: Wenn die Ausbildung tatsächlich am 15. August endet und die Weiterbeschäftigung am 16. August beginnt, tragen Sie stattdessen den 31. August und den 1. September ein.

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