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Werden Beschäftigte im Ausland arbeitsunfähig, müssen sie den Arbeitgeber so schnell wie möglich (idealerweise innerhalb eines Arbeitstags nach Auftreten der Arbeitsunfähigkeit) informieren - auch seit der Einführung der eAU.

Was Beschäftigte melden müssen

  • Arbeitsunfähigkeit
  • voraussichtliche Dauer
  • Adresse am Aufenthaltsort 

Der schnellste Weg ist in der Regel ein Anruf oder eine Mail

Wichtig: Entstehen dabei Kosten (z. B. Mobilfunkgebühren), muss diese der Arbeitgeber tragen - so regelt es das EFZG ( § 5 Abs. 1 Satz 1 ).

Nachweispflicht: Anforderungen an die ärztliche Bescheinigungen

Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, müssen Beschäftigte laut Entgeltfortzahlungsgesetz eine ärztliche Bescheinigung ausstellen lassen. 

Mindestinhalt einer AU-Bescheinigung

  • Name der betroffenen Person
  • Name und Anschrift der ausstellenden Ärztin bzw. des ausstellenden Arztes
  • klare Aussage zur Arbeitsunfähigkeit (Beginn und voraussichtliche Dauer)
  • ggf. Einschränkungen (z. B. Teilzeitfähigkeit)

Gut zu wissen: Ausländische ärztliche Bescheinigungen sind grundsätzlich geeignet - sie werden seit dem BAG-Urteil vom 15. Januar 2025 ( 5 AZR 284/24) genauso wie deutsche Bescheinigungen anerkannt. Aus ihr muss jedoch klar erkennbar sein, dass nicht nur eine Erkrankung, sondern auch eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. 

Die Bescheinigung muss außerdem eine Beurteilung enthalten, die den Begriffen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entspricht (BAG Urteil v. 19.2.1997, Az. 5 AZR 83/96).

Längere AU = neue Bescheinigung

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als ursprünglich vermerkt, muss eine neue Bescheinigung eingeholt werden.

Übersetzung

Bei unverständlichen Bescheinigungen kann eine einfache Übersetzung verlangt werden; eine beglaubigte Übersetzung ist nur in Ausnahmefällen notwendig. 

Was gilt in welchem Land?

Die Abläufe unterscheiden sich danach, ob sich die beschäftigte Person in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz , in einem Abkommensstaat oder in einem Drittstaat ohne Sozialversicherungsabkommen aufhält.

Pflichten auf einen Blick
RechtsraumWer informiert wen? Und wann?Form des NachweisesHinweis
EU/EWR/SchweizBeschäftigte informieren den Arbeitgeber so schnell wie möglich über die Arbeitsunfähigkeit, Dauer und Aufenthaltsadresse.eAU als ärztliches Attest (übersetzt); bei längerer Dauer Folge-AttesteAU-System wird zwar ausgebaut, aktuell ist oft noch ein Papiernachweis notwendig.
Abkommensstaaten (z. B. Türkei, USA)Beschäftigte müssen das ärztliche Attest sofort an den ausländischen aushelfenden Träger weiterleiten; dieser informiert die deutsche Krankenkasse, die wiederum den Arbeitgeber informiert.
 
Ärztliches Attest in Papierform, je nach Fall mit weiteren Anforderungen Abläufe richten sich nach dem jeweiligen Sozialversicherungsabkommen.
Drittstaaten ohne AbkommenBeschäftigte müssen den Arbeitgeber und die Krankenkasse sofort über die Arbeitsunfähigkeit informieren.Ärztliches Attest in Papierform; je nach Fall mit Übersetzung Nachweispflicht und Vorlagepflicht gegenüber dem Arbeitgeber 

Bei Nichteinhaltung darf der Arbeitgeber den Lohn verweigern ( § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG ), jedoch nicht ohne Vorwarnung. 

Tipp: Weisen Sie auf die besondere Nachweispflicht bei einer Arbeitsunfähigkeit hin - so vermeiden Sie Konflikte. 

Wichtig bei Rückkehr nach Deutschland

Beendet die erkrankte Person den Auslandsaufenthalt und kehrt nach Deutschland zurück, muss sie die Rückkehr sofort dem Arbeitgeber und der Krankenkasse mitteilen.

Damit wird der weitere Nachweis der Arbeitsunfähigkeit korrekt eingeordnet und der Ablauf in Deutschland fortgesetzt.

eAU und digitaler Datenaustausch

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU) erleichtert die Übermittlung innerhalb Deutschlands. Bei Auslandsfällen bestätigt die eAU in der Regel nur das Vorliegen eines Nachweises jedoch nicht alle inhaltlichen Details. 

Sonderfall Niederlande bei Entsendung

Für Entsendungen in die Niederlande gilt ein abweichendes Verfahren: Seit 2023 wird die Arbeitsunfähigkeit ausschließlich elektronisch über das EESSI-System an die deutsche Krankenkasse übermittelt. Eine klassische ärztliche AU-Bescheinigung aus der Praxis wird grundsätzlich nicht ausgestellt.

Mehr Infos dazu finden Sie in unserem Artikel: Entsendung in die Niederlande: AU erfolgt ausschließlich elektronisch

Weitere Infos

Häufig gestellte Fragen zur eAU hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA) zusammengestellt. 

Einen Überblick, was zu tun ist, wenn Ihr Mitarbeiter im Ausland arbeitsunfähig erkrankt, finden Sie in unserem Artikel .