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Was ist die Einstrahlung und wann greift sie?

Bei Entsendungen aus diesen Ländern strahlt das Sozialversicherungsrecht des Drittstaats nach Deutschland ein (daher " Einstrahlung "). 

Das bedeutet: Die Entsendeten bleiben in ihrer Heimat versichert und müssen sich aufgrund der Einstrahlung nicht in Deutschland zusätzlich versichern.

Ein Beispiel

  • Ein chinesisches Unternehmen entsendet eine Mitarbeiterin für 8 Monate nach Deutschland.
  • Diese bleibt in China angestellt und ist weiter dort versichert.
  • Folge: Sie als Arbeitgeber müssen für diese Person keine Beiträge zur deutschen Sozialversicherung abführen.

Voraussetzungen für die Einstrahlung

Für die Einstrahlung gelten diese Voraussetzungen:

  • Die Tätigkeit ist von vornherein befristet.
  • Die Person bleibt weiterhin beim ausländischen Arbeitgeber angestellt.
  • Die Person wird innerhalb dieses Beschäftigungsverhältnisses entsendet.

Ausstrahlung und Einstrahlung - wie war das nochmal?

Ausstrahlung und Einstrahlung - die Unterschiede: 
 AusstrahlungEinstrahlung
Wohin wird entsendet?Deutschland Richtung Ausland: In Deutschland beschäftigte Mitarbeitende werden von einem deutschen Arbeitgeber (deutscher Firmensitz) vorübergehend ins Ausland entsandt.
 
Ausland Richtung Deutschland: Ein ausländischer Arbeitgeber (ausländischer Firmensitz) entsendet Mitarbeitende zeitlich befristet nach Deutschland.
Folge aus SV-Sicht

Die deutsche Sozialversicherung "strahlt" auf die ausländische Beschäftigung aus. 

Das bedeutet: Es gelten weiter die deutschen Vorschriften - unabhängig von einer möglichen zusätzlichen Versicherungspflicht im Ausland.

 

Die Vorschriften des ausländischen Sozialversicherungssystems werden auf die Beschäftigung in Deutschland ausgedehnt ("eingestrahlt").
Wo werden die Mitarbeitenden versichert?Trotz der Beschäftigung im Ausland bleiben die entsendeten Mitarbeitenden weiterhin nach deutschem Sozialversicherungsrecht pflichtversichert.

Das gilt für alle Zweige der Sozialversicherung: Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Für diese Mitarbeitenden bleibt das Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes bestehen, eine deutsche Versicherungspflicht entsteht in der Regel nicht.

Ausstrahlung und Einstrahlung - die Gemeinsamkeiten

  • Zeitliche Begrenzung: Es ist jeweils eine befristete Entsendung innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses.
  • Territorialitätsprinzip: Beide Begriffe regeln Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip, nach dem grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsortes gilt.
  • SV-Zweige: Die Regeln gelten gleichermaßen für alle Zweige der Sozialversicherung. 

Ihre Pflichten als Arbeitgeber in Deutschland

Als Auftraggeber der entsendeten Person müssen Sie sicherstellen, dass die Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz eingehalten werden. Das betrifft insbesondere Lohn, Arbeitszeit und andere arbeitsrechtliche Standards.

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