Sonderregelung endet: Sozialversicherungspflicht im Homeoffice für Grenzgänger
Seit der Corona-Pandemie galt für Grenzgänger eine Sonderregelung: Arbeitstage im Homeoffice führen nicht zu einem Wechsel der Sozialversicherung. Diese Regelung lief bereits Ende Juni 2022 aus und wurde per Übergangszeitraum noch einmal um ein Jahr verlängert. Wir fassen zusammen, was ab Juli 2023 gilt.
Eigentlich sollte ab 1. Juli 2023 wieder die bisherige Regelung gelten, nach der das Arbeiten im Homeoffice zu einem Wechsel des Sozialversicherungsrechts führt, wenn man nicht in dem Staat wohnt, in dem der Arbeitgeber sitzt. Und wenn man mehr als 25 Prozent Homeoffice macht.
Deswegen soll die Ausnahmeregelung grundsätzlich weiterhin bestehen. Schließlich ist Homeoffice oder Telearbeit seit der Pandemie sehr verbreitet und wird voraussichtlich auch bleiben.
Eine EU-Arbeitsgruppe hat eine kurzfristige Lösung für die Zeit nach dem 30. Juni 2023 erarbeitet, die sich an die pandemiebedingten Sonderregelungen anschließen soll.
Die Voraussetzungen für die neue Regelung
Es gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, wenn die Beschäftigten
- für den Arbeitgeber (oder mehrere Arbeitgeber, allerdings in demselben Staat)
- sowohl in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers
- als auch im Homeoffice/in Telearbeit im angrenzenden Wohnstaat
arbeiten. Und zwar sofern
- eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wurde und im Interesse der betroffenen Beschäftigten liegt,
- kein weiterer (dritter) Staat beteiligt ist und
- die Arbeit im Homeoffice oder in Telearbeit zwischen 25 und 50 Prozent der Beschäftigung ausmacht.
Wann und unter welchen Bedingungen tritt die neue Regelung in Kraft?
Die neue Regelung soll ab 1. Juli 2023 zunächst für fünf Jahre gelten. Danach soll sie um weitere fünf Jahre verlängert werden. Dafür müssen mindestens zwei Staaten unterschreiben: "Eine Unterzeichnung durch den GKV-Spitzenverband, DVKA, als deutsche zuständige Stelle ist in Kürze vorgesehen", schreibt die DVKA (Deutsche Verbindungstelle Krankenversicherung - Ausland) auf ihrer Seite. Welche anderen Staaten unterschreiben werden, wird bekanntgegeben, sobald es Informationen dazu gibt.
Wie kann man einen Antrag für die neue Regelung stellen?
Wenn feststeht, für welche Staaten die neue Grenzgängerregel gelten soll, stellt die DVKA Informationen zur Antragstellung bereit. Grundsätzlich soll das übliche Antragsverfahren für Ausnahmevereinbarungen gemäß Art. 16, Abs. 1 VO EG 883/04 zum Einsatz kommen.
Für die Anträge soll es außerdem einen Übergangszeitraum geben: Wenn die Anträge bis zum 30. Juni 2024 gestellt werden, soll das beantragte Sozialversicherungsrecht rückwirkend ab 1. Juli 2023 gelten, wenn die betroffene Person durchgängig in dem Staat sozialversichert war, welcher laut Rahmenvereinbarung zuständig ist.
Deswegen ist es laut DVKA auch nicht nötig, schon vor dem 1. Juli 2023 Anträge zu stellen.
Was ist über die Regelungen in anderen Ländern bekannt?
Belgien und die Niederlande wollen die Corona-Regelung beibehalten.
Für die Schweiz wurde bereits Anfang des Jahres 2023 gemeldet, dass die Grenzgänger in der Schweiz in der Sozialversicherung bleiben können - unabhängig von der Höhe des deutschen Homeoffice-Anteils.
Wie die Vereinbarungen mit Polen, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Österreich oder Tschechien aussehen, ist unklar. Aus diesen Ländern gibt es aktuell noch keine offiziellen Rückmeldungen.
Die DVKA hält Sie auf dem Laufenden
Aktuelle Infos zur grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit finden Sie auf der Webseite der DVKA.