Die Fälligkeit der Lohnzahlung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt: Beschäftigte sind zunächst vorleistungspflichtig. Das heißt, sie müssen erst einmal arbeiten. Dann folgt die Vergütung der Tätigkeit.

Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Wenn sie also nach Monaten vereinbart ist, muss der Arbeitgeber das Entgelt nach Ablauf des Monats zahlen. Grundsätzlich ist das Gehalt damit am ersten Tag des folgenden Monats fällig ( § 614 BGB ).

Von dieser Regelung kann grundsätzlich abgewichen werden. In Arbeits- und Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen finden sich daher häufig andere Regelungen zur Fälligkeit: Üblich sind zum Beispiel Vereinbarungen über die schriftliche Abrechnung und monatliche bargeldlose Zahlungen zum Monatsende oder bis zum 15. des Folgemonats. Solche Regelungen mit einer späteren Fälligkeit der Gehaltszahlung sind normalerweise rechtlich nicht zu beanstanden. Wichtig: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG  steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Entgeltzahlung zu.

Gehaltszahlung nicht über den Folgemonat hinaus aufschieben

Das Mindestlohngesetzes (MiLoG) schreibt der Lohnzahlung eine Maximalfrist vor und setzt damit individualvertraglichen Vereinbarungen Grenzen: Gemäß § 2 MiLoG  muss der Arbeitgeber den Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Von dieser Fälligkeitsregelung hat der Gesetzgeber Ausnahmen für Arbeitszeitkonten gemacht. 

Arbeitgeber sollten das Gehalt dennoch nicht später als bis zum 15. des Folgemonats zahlen. Denn darüber hinaus ist aus Sicht der Gerichte die Zumutbarkeitsgrenze für Arbeitnehmer erreicht: Das LAG Baden-Württemberg entschied, dass eine Klausel zur Fälligkeit der Gehaltszahlung am 20. des Folgemonats unwirksam ist (Urteil v. 9.10.2017, Az. 4 Sa 8/17). 

Zur Begründung führte das Gericht aus: Ein Abweichen von § 614 BGB  sei nur dann möglich, wenn es durch schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sei. Dies sei der Fall, wenn der Arbeitgeber die Vergütungsbestandteile monatlich neu berechnen muss. Bis zum 15. des Folgemonats sei das Hinausschieben der Fälligkeit des Gehalts angemessen - zumindest, wenn der beschäftigten Person zuvor wenigstens ein Abschlag gezahlt wurde. Diese Zumutbarkeitsschwelle habe der Arbeitgeber im verhandelten Fall jedoch überschritten. 

Sonderfall Ausbildungsvergütung

Eine Ausnahme gilt für die Ausbildungsvergütung: Sie ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde ( § 18 BBiG ).

Rechtsfolgen bei verspäteter Gehaltszahlung

Länger war es umstritten, ob Arbeitgeber bei einer verspäteten Lohnzahlung 40 Euro pauschalen Schadensersatz leisten müssen. 2018 hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil gegen eine Verzugspauschale für Arbeitgeber bei verspäteter Entgeltzahlung ausgesprochen (BAG-Urteil vom 25. September 2018, Az. 8 AZR 26/18). 

Unabhängig davon ergeben sich rechtliche Folgen, wenn der Arbeitgeber das Gehalt zu spät oder nicht vollständig auf das Konto des Arbeitnehmers einzahlt. Denn dann gerät er auch ohne Mahnung in Verzug ( § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ). Der Verzug beginnt am darauffolgenden Tag.

Die rechtlichen Folgen können sein,

  • dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Schaden ersetzen muss, der diesem entstanden ist,
  • zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet ist,
  • der Arbeitnehmer unter Umständen zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist.

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