Beitragsbemessungsgrenze & Co.: Die Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026
Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 wurde am 26. November 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Werte für 2026 haben wir zusammengefasst.
In der Sozialversicherung gibt es wichtige Rechengrößen, die Sie als Arbeitgeber benötigen, um die Sozialversicherungsbeiträge korrekt zu berechnen. Diese Werte werden jährlich an die Gehaltsentwicklung des vergangenen Jahres angepasst. Für die Festlegung der SV-Rechengrößen 2026 wurde die Lohn- und Gehaltsentwicklung des Jahres 2024 herangezogen.
Dazu das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in seiner Pressemitteilung vom 9. September 2025: "Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2026 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2024 (…) beträgt bundesweit 5,16 Prozent. Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2024 steigen alle Rechengrößen vergleichsweise stark."
Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 wurde am 26. November 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit treten die Werte ab 1. Januar 2026 in Kraft.
Und das sind die Werte für das Jahr 2026:
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
- pro Monat: 3.955 Euro
- pro Jahr: 47.460 Euro
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in der Kranken- und Pflegeversicherung (Versicherungspflichtgrenze)
- pro Monat: 6.450 Euro
- pro Jahr: 77.400 Euro
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Kranken- und Pflegeversicherung
- pro Monat: 5.812,50 Euro
- pro Jahr: 69.750 Euro
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
- pro Monat: 8.450 Euro
- pro Jahr: 101.400 Euro
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung
- pro Monat: 10.400 Euro
- pro Jahr: 124.800 Euro