Bis Ende 2025: Doppelte Bezugsdauer bei Kurzarbeitergeld
Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird auf maximal 24 Monate verlängert. Ziel der Maßnahme ist es, betroffenen Betrieben mehr Planungssicherheit zu geben und es ihnen zu ermöglichen, ihre Beschäftigten zu halten.
Die gesetzliche Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes beträgt regulär maximal 12 Monate. Durch Rechtsverordnung kann die Bundesregierung diese Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vorliegen.
Die "Dritte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld" legt nun fest, dass die Dauer verdoppelt wurde: Kurzarbeitergeld kann noch bis zum 31. Dezember 2025 für maximal 24 Monate bezogen werden. Die Verordnung ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten und läuft bis zum 31. Dezember 2025.
Ab 1. Januar 2026 gilt dann wieder die gesetzliche Bezugsdauer von 12 Monaten. Das gilt auch für Betriebe, die bis Ende 2025 noch nicht die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten ausgeschöpft haben.
Wann beginnt die Bezugsdauer?
Die Bezugsdauer beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den der Arbeitgeber in einem Betrieb Kurzarbeitergeld zahlt.
Bei einer Unterbrechung von 3 oder mehr Kalendermonaten beginnt grundsätzlich eine neue Bezugsdauer, d. h. der Arbeitsausfall muss auch erneut angezeigt werden.
Kurzarbeit anmelden und Kurzarbeitergeld beziehen - wo gibt es weitere Infos?
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Bei der Bundesagentur für Arbeit finden Sie häufige Fragen und Antworten rund um das Kurzarbeitergeld sowie alles Wichtige zu Anzeige, Antrag und Berechnung.