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Eine Fehlgeburt liegt aus medizinischer Sicht vor, wenn die Schwangerschaft bis zur 24. Schwangerschaftswoche vorzeitig endet. Für die betroffenen Frauen kann die Fehlgeburt eine sehr belastende Erfahrung sein.

Da es bisher keine anderen Regelungen gab, mussten sich Betroffene von ihrer Ärztin oder ihrem Arzt krankschreiben lassen, wenn sie Zeit brauchten, um das Ereignis zu verarbeiten.

Denn bisher sind nach dem Mutterschutzgesetz nur Leistungen für Totgeburten vorgesehen, also Fehlgeburten, die nach der 24. Woche erfolgen oder wenn das Kind mindestens 500 Gramm wiegt. § 1 Abs. 2 AAG

Neu: Gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburt

Ab dem 1. Juni 2025 greift das neue Gesetz: Dann gelten gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche. Das Mutterschutzgesetz wird entsprechend geändert.

Je länger die Schwangerschaft gedauert hat, desto länger dauert auch die Schutzfrist bei einer Fehlgeburt.

  • Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz

In diesen Schutzfristen dürfen Arbeitgeber die betroffenen Frauen nicht beschäftigen. Ausnahmen davon sind nur möglich, wenn sich die betroffene Frau ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt.

Während Schutzfrist Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Während der Schutzfristen haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Die Dauer der Leistungen richtet sich nach der Schutzfrist.

Kostenerstattung über die U2

Arbeitgeber können sich die Kosten für den Mutterschutz über die Umlageversicherung U2 zurückholen ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 AAG ). Der GKV-Spitzenverband hat nun in seinem Rundschreiben 2025-145 vom 05.03.2025 - Mutterschutzanpassungsgesetz (U2-Verfahren bei Fehlgeburt) (PDF, 103 kB, nicht barrierefrei) festgelegt, wie der Tag der Fehlgeburt im maschinell übermittelten U2-Antrag dokumentiert werden muss:

  • Der Tag der Fehlgeburt wird in das Datenfeld "MUTMASSLICHER ENTBINDUNGSTAG" eingetragen.
  • Die Krankenkassen brauchen eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche. Aus der Bescheinigung muss die Woche der Fehlgeburt hervorgehen.

Neuregelung nachlesen

Der Deutsche Bundestag informiert auf seiner Seite über das Gesetzgebungsverfahren. Dort können Sie auch den beschlossenen Gesetzentwurf nachlesen.