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Mutterschutz bei Fehlgeburten: Anspruch und Bescheinigung
Auch Frauen, die ab der 13. Woche eine Fehlgeburt erleiden, haben Anspruch auf eine Regenerationszeit (Mutterschutz). Mehr zu den Schutzfristen, dem Nachweis beim Arbeitgeber und dem U2-Antrag finden Sie in unserem Überblick.
Gestaffelte Schutzfristen bei FehlgeburtenSeit dem 1. Juni 2025 gilt: Es gelten gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche. Je länger die Schwangerschaft gedauert hat, desto länger dauert auch die Schutzfrist bei einer Fehlgeburt:Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen MutterschutzFehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen MutterschutzFehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen MutterschutzIn diesen Schutzfristen dürfen Arbeitgeber die betroffenen Frauen nicht beschäftigen. Ausnahmen davon sind nur möglich, wenn sich die betroffene Frau ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt.Während Schutzfrist Anspruch auf MutterschaftsgeldWährend der Schutzfristen haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Die Dauer der Leistungen richtet sich nach der Schutzfrist.Nachweis beim Arbeitgeber ab 2026Um den Anspruch geltend zu machen und die Fehlgeburt beim Arbeitgeber nachzuweisen, stellen Ärzte und Hebammen derzeit eine Übergangsbescheinigung aus. Das Formular dient nicht als Nachweis für den Arbeitgeber, sondern auch zur Beantragung der Mutterschaftsleistungen bei der gesetzlichen Krankenkasse. Die Übergangsbescheinigung gilt noch bis zum 31. Dezember 2025.Zum 1. Januar 2026 wird das Feld zum Vorliegen einer Fehlgeburt in das bestehende Vordruckmuster 9 (bisher Bescheinigung einer Frühgeburt oder einer Behinderung des Kindes) integriert.Maschineller U2-Antrag zur KostenerstattungArbeitgeber können sich die Kosten für den Mutterschutz über die Umlageversicherung U2 zurückholen ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 AAG ). Der GKV-Spitzenverband hat in seinem Rundschreiben vom 5. März 2025 festgelegt, wie der Tag der Fehlgeburt im maschinell übermittelten U2-Antrag dokumentiert werden muss:Der Tag der Fehlgeburt wird in das Datenfeld "MUTMASSLICHER ENTBINDUNGSTAG" eingetragen.Die Krankenkassen brauchen eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche. Aus der Bescheinigung muss die Woche der Fehlgeburt hervorgehen.Das Rundschreiben finden Sie hier: Rundschreiben 2025-145 vom 05.03.2025 - Mutterschutzanpassungsgesetz (U2-Verfahren bei Fehlgeburt) (
PDF, 103 kB, nicht barrierefrei)
Erweiterte Regelung bei Fehlgeburt: Gesetz nachlesenEine Fehlgeburt liegt aus medizinischer Sicht vor, wenn die Schwangerschaft bis zur 24. Schwangerschaftswoche vorzeitig endet. Für die betroffenen Frauen kann die Fehlgeburt eine sehr belastende Erfahrung sein. Da es bisher keine anderen Regelungen gab, mussten sich Betroffene von ihrer Ärztin oder ihrem Arzt krankschreiben lassen, wenn sie Zeit brauchten, um das Ereignis zu verarbeiten. Denn bisher sind nach dem Mutterschutzgesetz nur Leistungen für Totgeburten vorgesehen, also Fehlgeburten, die nach der 24. Woche erfolgen oder wenn das Kind mindestens 500 Gramm wiegt.Seit 1. Juni 2025 gilt die erweiterte Regelung. Mehr dazu finden Sie beim BMBFSFJ (Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend).
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