Ja. Ihre Beschäftigten in Elternzeit erhalten ebenfalls die Energiepreispauschale (EPP), wenn sie im Jahr 2022 auch Elterngeld beziehen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel über Sie als Arbeitgeber.
Weitere Details
Ihre Arbeitnehmer müssen Ihnen als Arbeitgeber nachweisen, dass sie Elterngeld beziehen. Erfolgt die Auszahlung nicht über Sie als Arbeitgeber, erhalten Ihre Arbeitnehmer die Pauschale über die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.
Die wichtigsten Informationen finden Sie direkt im FAQ-Bereich und Glossar des Bundesfinanzministeriums.