Ja. Ihre Beschäftigten in Elternzeit erhielten ebenfalls die Energiepreispauschale (EPP), wenn sie im Jahr 2022 auch Elterngeld bezogen haben. Die Auszahlung erfolgte in der Regel über Sie als Arbeitgeber.

Weitere Details

Die betroffenen Beschäftigten mussten ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass sie Elterngeld beziehen. Erfolgte die Auszahlung nicht über Sie als Arbeitgeber, konnten die Beschäftigten die Pauschale über die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 bekommen.

Die wichtigsten Informationen finden Sie direkt im  FAQ-Bereich  des Bundesfinanzministeriums.