Ja. Auch in diesem Fall waren Sie als Arbeitgeber grundsätzlich zur Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) verpflichtet. Gleiches galt für Kurzarbeitergeld und Elterngeld. 

Weitere Details

Als Arbeitgeber mussten Sie die EPP auszahlen, wenn Ihr Arbeitnehmer im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Lohnersatzleistungen bezog und am 1. September 2022 in einem aktiven ersten Dienstverhältnis stand.

Alle wichtigen Informationen zum Anspruch und zur Auszahlung finden Sie im  FAQ-Bereich  des Bundesfinanzministeriums.