Ja. Auch in diesem Fall sind Sie als Arbeitgeber grundsätzlich zur Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) verpflichtet. Gleiches gilt für Kurzarbeitergeld und Elterngeld.
Weitere Details
Als Arbeitgeber müssen Sie die EPP auszahlen, wenn Ihr Arbeitnehmer im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Lohnersatzleistungen bezieht und am 1. September 2022 in einem aktiven ersten Dienstverhältnis steht.
Alle wichtigen Informationen zum Anspruch und zur Auszahlung finden Sie im FAQ-Bereich und Glossar des Bundesfinanzministeriums.