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Wenn Sie die ePA-Anwendung nicht nutzen, haben Sie keine Möglichkeit, Einsicht in Ihre in der ePA gespeicherten Daten zu nehmen. Dies umfasst neben den Dokumenten auch die erteilten Berechtigungen sowie die Zugriffsprotokolle, in denen die ePA aufzeichnet, wer wann welche Interaktionen mit Ihrer Akte bzw. den darin gespeicherten Daten vorgenommen hat. Die Krankenkassen haben weder die gesetzliche Befugnis noch die Möglichkeiten, die Daten der ePA auszulesen.

Zudem haben Sie keine Möglichkeit, Daten selbstständig in der ePA zu speichern. Dokumente können ausschließlich durch die von Ihnen berechtigten Leistungserbringereinrichtungen in die ePA eingestellt werden. Gleiches gilt für die Löschung: Nur berechtigte Leistungserbringereinrichtungen können in Ihrem Auftrag Dokumente aus der ePA löschen. Somit haben Sie auch keine Möglichkeit zur Erstellung einer Sicherheitskopie auf Ihrem eigenen Endgerät. Dies betrifft sowohl die Dokumente als auch die Protokolle (vgl. Kapitel 4.4 ).

Die Berechtigung für Leistungserbringereinrichtungen erteilen Sie ohne ePA-Anwendung ausschließlich direkt beim Leistungserbringer mithilfe Ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und Ihrer PIN im Dialog mit dem Praxispersonal.

Um einer berechtigten Leistungserbringereinrichtung auch ohne ePA-Anwendung den Zugriff zu entziehen, bestehen folgende Optionen:

  • Da rechtlich die Einwilligung unabhängig von der technischen Berechtigungsvergabe widerrufen werden kann, können Sie diese unabhängig von den Zugriffsrechten gegenüber dem jeweiligen Leistungserbringer widerrufen. Da Sie die Berechtigung nicht selbstständig entziehen können, ist es möglicherweise hilfreich, die Berechtigung zeitlich begrenzt in der Arztpraxis oder dem Krankenhaus zu vergeben.
  • Um auch technisch sicherzustellen, dass der betroffene Leistungserbringer keine Möglichkeit zum Zugriff auf Ihre Daten mehr hat, können Sie beispielsweise bei Ihrem nächsten Besuch bei dem Leistungserbringer, dem Sie die Berechtigung entziehen wollen, die Berechtigung neu vergeben und die Mindestgültigkeitsdauer für Berechtigungen von einem Tag wählen. Mit Ablauf des Tages kann der Leistungserbringer nicht mehr auf die in der ePA gespeicherten Daten zugreifen. Wie bei der Berechtigungsverwaltung mit der ePA-Anwendung auch behält der Leistungserbringer sämtliche aus der ePA heruntergeladenen Daten jedoch in seinem IT-System.

Eine Übernahme der Daten bei Wechsel der Krankenkasse ist in der ePA nur über die ePA-Anwendung möglich. Wenn Sie weder eine ePA-Anwendung noch eine Vertretung nutzen, besteht beim Wechsel der Krankenkasse somit für Sie keine Möglichkeit der Datenübernahme. Zudem können Sie die Möglichkeiten zur Datenfreigabe für Forschungszwecke (vgl. 10.2) und die Datenbereitstellung von digitalen Gesundheitsanwendungen in die ePA nicht nutzen.