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Neben den Daten, die Sie selbst einspeisen, kommt es dabei natürlich auch ganz entscheidend auf die Daten an, die im Rahmen Ihrer Behandlungen bei Ärztinnen bzw. Ärzten oder im Krankenhaus erhoben werden.

Sie haben gegenüber Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie anderen Leistungserbringern einen Anspruch darauf, dass die im Rahmen der Behandlung anfallenden Daten an Ihre ePA übermittelt und darin gespeichert werden. Zuvor müssen Sie allerdings eine Berechtigung zum Zugriff auf Ihre ePA erteilt haben (siehe hierzu Kapitel 6.4 ).

Zudem haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten Sie bei der Erstbefüllung der ePA unterstützen. Die Unterstützungsleistung umfasst die Übermittlung medizinischer Daten an die ePA und ist auf medizinische Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung beschränkt.

Darüber hinaus können Sie von Ihren Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten oder Apothekerinnen und Apothekern die Speicherung der Daten aus dem Notfalldatensatz und des elektronischen Medikationsplans verlangen. Ändert sich etwas in Ihrem Medikationsplan oder in Ihrem Notfalldatensatz, haben Sie das Recht, dass Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt diese Daten sowohl in der ePA als auch auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) aktualisiert. Sprechen Sie Ihre Ärztin bzw. Ihren Arzt darauf an, wenn Sie hierzu Fragen haben.

Sie haben das Recht, dass an Ihrer Behandlung beteiligte Leistungserbringer weitere medizinische Informationen in strukturierter Form in der ePA speichern. Dies sind insbesondere folgende:

  • das eZahnbonusheft
  • das eUntersuchungheft für Kinder
  • der eMutterpass
  • die Impfdokumentation
  • Verordnungsdaten und Einlöse-Informationen zu Ihren eRezepten
  • Daten zu Ihrer Arbeitsunfähigkeit in Form der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung ("eAU")
  • sonstige von den Leistungserbringern für den Versicherten bereitgestellte Daten, insbesondere Daten, die sich aus der Teilnahme des Versicherten an strukturierten Behandlungsprogrammen bei chronischen Krankheiten ergeben

Sie haben außerdem das Recht, von Ärztinnen und Ärzten sowie anderen Leistungserbringern die Löschung von Dokumenten und Daten zu verlangen, die diese in Ihre ePA hochgeladen haben.

Neben dem Anspruch gegenüber Leistungserbringern können Sie auch von Ihrer Krankenkasse verlangen, dass Daten zu von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen in die ePA eingestellt werden. Dazu gehören auch Informationen zu Diagnosen und Medikamenten, die Ihre Krankenkasse im Rahmen der Abrechnung der an Ihrer Behandlung beteiligten Leistungserbringer erhält. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen Ihrer Krankenkasse erst mit erheblichem zeitlichen Verzug vorliegen. Um Ihrer Krankenkasse die Datenbereitstellung zu ermöglichen, müssen Sie gegenüber der Krankenkasse in die Datenbereitstellung einwilligen sowie die entsprechende Berechtigung zum Zugriff auf die ePA erteilen. Nur dann kann Ihre Krankenkasse ausschließlich zur Ablage dieser Informationen auf Ihre ePA zugreifen.