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10.1 Direkter Zugriff auf das nationale Gesundheitsportal aus der ePA-Anwendung

Um Ihnen zusätzliche Informationen für Ihre Gesundheit anzubieten, ist ein direkter Zugriff aus der ePA-Anwendung auf das nationale Gesundheitsportal vorgesehen. Weitere Informationen zum nationalen Gesundheitsportal finden Sie unter http://gesund.bund.de.

10.2 Freigabe der Daten für die Forschung (voraussichtlich ab dem 1. Juli 2024)

Die in Ihrer ePA gespeicherten Gesundheitsdaten können Sie in Zukunft zudem auch für Forschungszwecke zur Verfügung stellen. Die Datenbereitstellung ist dabei entsprechend den gesetzlichen Vorgaben freiwillig und ausschließlich in pseudonymisierter Form möglich. Der Gesetzgeber muss die rechtlichen Details zur Datenfreigabe für Forschungsvorhaben noch in geeigneter Form regeln. Ihre Krankenkasse stellt Ihnen die aktuellen Informationen vor der Einführung dieser Funktion gesondert bereit.

10.3 Nutzung eines Sofortnachrichten-Dienstes über die ePA-Anwendung (voraussichtlich ab dem 1. August 2024)

Neben der Nutzung für die ePA wird die ePA-Anwendung Ihrer Krankenkasse zukünftig auch eine Funktion zur sicheren Übermittlung von Sofortnachrichten an Ihre Krankenkasse umfassen und kann - falls die an Ihrer Behandlung beteiligten Leistungserbringer dies wünschen - auch zur Kommunikation mit Ihren Leistungserbringern genutzt werden. 

10.4 Weitere Funktionen der ePA (voraussichtlich ab dem 1. Oktober 2024)

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Sie über einen online gespeicherten elektronischen Medikationsplan und eine elektronische Patientenkurzakte mit Ihren wichtigsten medizinischen Informationen verfügen können. Zugriff darauf haben Sie jedoch über die ePA-Anwendung Ihrer Krankenkasse. Sie können die Daten einsehen und gegebenenfalls löschen, Zugriffsberechtigungen verwalten sowie Protokolldaten über Zugriffe und Veränderungen der Daten nachsehen.

Die Funktionen umfassen auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Protokolldaten über Zugriffe und Veränderungen der Daten.

10.5 Daten zur pflegerischen Versorgung (voraussichtlich ab dem 1. Januar 2024)

Der Gesetzgeber sieht die Speicherung pflegerischer Informationen, wie beispielsweise Pflegeberichte oder Pflegeüberleitungsbögen, vor. Damit können an Ihrer Versorgung beteiligte Pflegedienste oder Pflegeeinrichtungen mit Ihrer Berechtigung die entsprechenden Dokumente in Ihrer ePA bereitstellen und nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Pflegedienst oder die Pflegeinrichtung an die Telematik-Infrastruktur angeschlossen sind.

10.6 Abgabe und Zugriff auf Ihre Erklärung zur Organ- und Gewebespende (voraussichtlich im Laufe der Jahre 2023 und 2024)

Sie erhalten zukünftig die Möglichkeit, Ihre Erklärung zur Organspende im Organspende-Register über Ihre ePA-Anwendung abzugeben. Die Erklärung als solche wird nicht in der ePA gespeichert, sondern in dem dafür vorgesehenen Register abgelegt. Weitere Informationen zur Organ- und Gewebespende erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/organspende.html