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Am 20. Dezember 2023 hat die EU-Kommission beschlossen, die Richtlinie 2011/98/EU über die kombinierte Erlaubnis (Single Permit Directive) zu aktualisieren. Dadurch wird es möglich, die Arbeits- und Aufenthaltstitel in einem einzigen Schritt zu beantragen. Außerdem legt sie gemeinsame Rechte für Arbeitnehmer:innen aus Drittstaaten fest, um einer Ausbeutung der Arbeitskräfte entgegenzuwirken. 

Damit soll die Anwerbung von Fachkräften aus Drittstaaten einen Schub bekommen. Die einzelnen Mitgliedstaaten können dabei selbst bestimmen, welche und wie viele Arbeitnehmer:innen aus Drittstaaten sie in ihren Arbeitsmarkt aufnehmen. 

Was ändert sich?

Antragsverfahren auch von der EU aus möglich

Arbeitnehmer:innen aus Drittstaaten können einen Antrag entweder aus dem Drittstaat stellen oder - und das ist neu - von der EU aus, wenn sie bereits einen gültigen Aufenthaltstitel haben. 

Wenn ein EU-Mitgliedstaat eine kombinierte Erlaubnis ausstellt, dient diese sowohl als Aufenthalts- als auch als Arbeitserlaubnis. 

Verkürztes Antragsverfahren: 90 Tage

Anträge auf eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis müssen laut Richtlinie in maximal 90 Tagen bearbeitet und entschieden werden.

Anschließend stellen die Mitgliedstaaten das erforderliche Visum aus, um die erste Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu ermöglichen.

 Recht auf Arbeitgeberwechsel vereinfacht

Wer über eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verfügt, erhält das Recht, den Arbeitgeber zu wechseln, sofern eine Mitteilung bei der zuständigen Behörde eingeht. Damit wird ein Arbeitgeberwechsel deutlich einfacher. 

Die Mitgliedstaaten können aber einen Mindestzeitraum für die Tätigkeit beim ersten Arbeitgeber vorschreiben.

Genehmigung gilt bei Arbeitslosigkeit noch mindestens 3 Monate 

Wird eine Person mit einer kombinierten Erlaubnis arbeitslos, wird die Erlaubnis frühestens nach 3 Monaten entzogen bzw. nach 6 Monaten, wenn die Person mehr als 2 Jahre lang gearbeitet hat.

Weiteres Vorgehen

Nach der Billigung vom Dezember 2023 muss die geänderte Richtlinie nun sowohl vom Europäischen Rat als auch vom Europäischen Parlament förmlich angenommen werden. Das soll noch 2024 geschehen.