Arbeitsunfähig im Ausland – Melde- und Nachweispflichten für Arbeitgeber und Beschäftigte
Der "Gelbe Schein" wurde zum Januar 2023 endgültig durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt. Doch wenn im Ausland gearbeitet wird, gelten für Beschäftigte und Arbeitgeber besondere Pflichten und Nachweise.
Krankmeldung im Ausland: Was Arbeitgeber wissen müssen
Wenn Beschäftigte im Ausland arbeitsunfähig werden, gelten besondere Melde- und Nachweispflichten.
Auch seit Einführung der eAU müssen Mitarbeitende den Arbeitgeber weiterhin so schnell wie möglich über die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die aktuelle Adresse am Aufenthaltsort informieren.
Grundsätzlich kann eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Ausland als Nachweis geeignet sein. Aus ihr muss aber erkennbar sein, dass nicht nur eine Erkrankung, sondern auch eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde.
Die Bescheinigung muss also eine Beurteilung enthalten, die den Begriffen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes entspricht (BAG Urteil v. 19.2.1997, Az. 5 AZR 83/96).
Gut zu wissen: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, müssen Ihre Mitarbeitenden laut Entgeltfortzahlungsgesetz eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als vermerkt, muss eine neue ärztliche Bescheinigung eingeholt werden.
Was muss gemeldet werden?
Beschäftigte müssen den Arbeitgeber so schnell wie möglich informieren über:
- Arbeitsunfähigkeit
- voraussichtliche Dauer
- Adresse am Aufenthaltsort
Der schnellste Weg ist in der Regel ein Anruf oder eine Mail. Entstehen bei der Krankmeldung aus dem Ausland Kosten (z. B. durch hohe Mobilfunkgebühren), muss diese der Arbeitgeber tragen - so regelt es das EFZG ( § 5 Abs. 1 Satz 1 ).
Was gilt in welchem Land?
Die konkreten Abläufe unterscheiden sich danach, ob sich die beschäftigte Person in einem EU-/EWR-Staat beziehungsweise in der Schweiz, in einem Abkommensstaat oder in einem Drittstaat ohne Sozialversicherungsabkommen aufhält.
| Kategorie | Wer informiert wen? | Nachweis | Hinweis |
|---|---|---|---|
| EU/EWR/Schweiz | Beschäftigte informieren den Arbeitgeber so schnell wie möglich über die Arbeitsunfähigkeit, Dauer und Aufenthaltsadresse. | Ärztliches Attest (übersetzt); bei längerer Dauer Folge-Attest | Das eAU-System wird zwar ausgebaut, aber aktuell ist oft noch ein Papiernachweis notwendig. |
| Abkommensstaaten (z. B. Türkei, USA) | Beschäftigte müssen das ärztliche Attest sofort an den ausländischen aushelfenden Träger weiterleiten; dieser informiert die deutsche Krankenkasse, die wiederum den Arbeitgeber informiert. | Ärztliches Attest, je nach Fall mit weiteren Anforderungen | Die genauen Abläufe richten sich nach dem jeweiligen Sozialversicherungsabkommen. |
| Drittstaaten ohne Abkommen | Beschäftigte müssen den Arbeitgeber und die Krankenkasse sofort über die Arbeitsunfähigkeit informieren. | Ärztliches Attest in Papierform; je nach Fall mit Übersetzung | Hier besteht nicht nur eine Nachweispflicht, sondern auch eine
Vorlagepflicht
gegenüber dem Arbeitgeber Um Konflikte zu vermeiden, sollten Sie unbedingt auf die besondere Nachweispflicht bei einer Arbeitsunfähigkeit hinweisen. Wird die Melde- und Nachweispflicht nicht eingehalten, haben Sie laut § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG das Recht, den Lohn nicht zu zahlen. Die Auszahlung des Gehalts dürfen Sie jedoch nicht ohne Vorwarnung einstellen. |
Wichtig bei Rückkehr nach Deutschland
Beendet die erkrankte Person den Auslandsaufenthalt und kehrt nach Deutschland zurück, muss sie die Rückkehr sofort dem Arbeitgeber und der Krankenkasse mitteilen.
Das ist wichtig, damit der weitere Nachweis der Arbeitsunfähigkeit korrekt eingeordnet und der Ablauf in Deutschland fortgesetzt werden kann.
Sonderfall Niederlande bei Entsendung
Für Entsendungen in die Niederlande gilt ein abweichendes Verfahren. Dort wird die Arbeitsunfähigkeit seit 2023 ausschließlich elektronisch über das EESSI-System an die deutsche Krankenkasse übermittelt; eine klassische ärztliche AU-Bescheinigung aus der Praxis wird grundsätzlich nicht ausgestellt.
Mehr Infos dazu finden Sie in unserem Artikel: Entsendung in die Niederlande: AU erfolgt ausschließlich elektronisch
Weitere Infos
Häufig gestellte Fragen von Arbeitgebern zur eAU hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA) zusammengestellt.
Einen Überblick, was zu tun ist, wenn Ihr Mitarbeiter im Ausland arbeitsunfähig erkrankt, finden Sie in unserem Artikel .