Saisonarbeit: Was tun bei Krankheit?
Saisonarbeitskräfte arbeiten oft nur wenige Wochen oder Monate. Fallen sie wegen Krankheit aus, stellen sich für Sie als Arbeitgeber schnell diese Fragen: Wer zahlt - und welche Pflichten haben Sie?
Zum Einstieg: Ihre Pflichten im Krankheitsfall hängen vor allem davon ab, wie die jeweilige Saisonarbeitskraft sozialversichert und wie lange sie bereits beschäftigt ist.
Lesen Sie dazu unseren Artikel Saisonarbeit: die wichtigsten SV-Regelungen .
Entgeltfortzahlung: Wann gilt sie?
Auch für Saisonarbeitskräfte gilt grundsätzlich das Entgeltfortzahlungsgesetz .
Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das:
- Ein Anspruch entsteht erst nach 4 Wochen Beschäftigung.
- Wird die Saisonarbeitskraft vorher krank, müssen Sie kein Entgelt weiterzahlen.
- Ab der 5. Beschäftigungswoche müssen Sie im Krankheitsfall bis zu 6 Wochen Entgelt fortzahlen.
Wichtig: Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.
Krankenversicherung: Welcher Schutz besteht?
Viele Saisonjobs sind kurzfristig und in Deutschland sozialversicherungsfrei.
Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber: Die Krankenversicherung läuft meist nicht über das deutsche Beschäftigungsverhältnis.
Möglichkeiten für den Versicherungsschutz:
- Krankenversicherung im Heimatland
- private Versicherung
- Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)
EHIC: Was deckt sie ab?
Beschäftigte aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz können sich in Deutschland mit der EHIC behandeln lassen.
Das bedeutet:
- Eine deutsche Krankenkasse rechnet die Kosten mit dem ausländischen Versicherungsträger ab.
- Für Sie entstehen dadurch keine zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträge in Deutschland.
Wichtig: Die EHIC deckt während des Aufenthalts nur medizinisch notwendige Behandlungen ab - also Behandlungen, die nicht bis zur Rückreise warten können. Kosten für eine Rückführung ins Heimatland sind außerdem nicht eingeschlossen.
Problemfall: Kein Krankenversicherungsschutz
Schwieriger wird es, wenn kein ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht.
Beispiele:
- Der Versicherungsschutz im Heimatland endet während des Einsatzes.
- Die private Versicherung deckt nicht alle Leistungen ab (z. B. keine ambulanten Behandlungen).
Grundsätzlich trägt in solchen Fällen die Saisonarbeitskraft das Kostenrisiko. Trotzdem haben Sie als Arbeitgeber eine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht.
Tipp: Prüfen Sie vor Beschäftigungsbeginn den Krankenversicherungsschutz und dokumentieren Sie Nachweise in den Entgeltunterlagen.
Krankheit vs. Unfall
| Krankheit | Arbeitsunfall |
|---|---|
| Hier greift - auch bei kurzzeitiger Beschäftigung - die gesetzliche Unfallversicherung. Zuständig ist die jeweilige Berufsgenossenschaft. |
Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das bei Unfällen:
- Sie müssen eine Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft schicken, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage dauert.
- Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt unter anderem die Heilbehandlung, die Reha und zahlt gegebenenfalls Verletztengeld.
Das sollten Sie als Arbeitgeber beachten
Auch bei kurzfristigen Einsätzen gelten im Krankheitsfall klare Regeln.
Achten Sie besonders auf diese 3 Punkte:
- Prüfen Sie den Krankenversicherungsschutz vor Beschäftigungsbeginn.
- Behalten Sie die 4-Wochen-Grenze für die Entgeltfortzahlung im Blick.
- Unterscheiden Sie klar zwischen Krankheit und Arbeitsunfall.
So vermeiden Sie unnötige Kosten und sorgen für rechtssichere Abläufe im Saisonbetrieb.
Tipp: Mit Mehrfachanmeldung Zeit sparen
Bei der TK können Unternehmen Saisonarbeitskräfte besonders unkompliziert anmelden. Mit unserer Mehrfachanmeldung registrieren Sie bequem mehrere Personen gleichzeitig.
Gut zu wissen: Sie bekommen sofort nach der Anmeldung für alle neu angemeldeten Saisonarbeitskräfte eine vorläufige Versicherungsbescheinigung.
Melden Sie sich einfach bei Ihrer Firmenkundenberaterin bzw. Ihrem Firmenkundenberater. Oder Sie schicken uns eine Mail saison@tk.de - dann erklären wir Ihnen gern, wie Sie bei uns Zeit sparen können.
Betriebsnummer vorhanden?
Wenn Sie sozialversicherungspflichtige Beschäftigte haben oder hatten, haben Sie auch bereits eine Betriebsnummer. Wenn nicht, müssen Sie diese zuerst beantragen. Denn: ohne Betriebsnummer keine Anmeldung.
Die Betriebsnummer können Sie bei der Agentur für Arbeit einfach online beantragen.
Mehr Infos
- Unser Beratungsblatt Saisonarbeitskräfte informiert über eine Reihe von Sonderregelungen: Beratungsblatt Saisonarbeitskräfte (PDF, 214 kB)
- Mit unserem Gehaltsrechner können Sie die Beiträge zur Sozialversicherung berechnen.
- Unser Artikel
Saisonarbeit: die wichtigsten SV-Regelungen
fasst weitere wichtige Fragen und Antworten zum Thema Saisonarbeit zusammen.