Während der Kurzarbeit gelten für das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt die normalen beitragsrechtlichen Regelungen. 

Zusätzlich müssen Arbeitgeber Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge aus 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts berechnen und abführen (Unterschied zwischen dem in Kurzarbeit erzielten Entgelt und dem eigentlichen Soll-Entgelt). Diese Beiträge werden vom Arbeitgeber allein getragen. Auf Antrag kann er sie von der Agentur für Arbeit erstatten lassen. 

Rechtsauffassung bis zum 31. Dezember 2022

Bis Ende 2022 galt die Auffassung: Fordert die Agentur für Arbeit das zuvor vorläufig erstattete Kurzarbeitergeld und die darauf entfallenen Sozialversicherungsbeiträge zurück, bleibt die vom Arbeitgeber vorgenommene Beitragsberechnung aus dem Fiktiventgelt grundsätzlich unberührt. 

Dies galt auch für beitragsfreie Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld. 

Nach einer Bewertung der Sach- und Rechtslage, in die auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingebunden war, hielten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung an dieser Auffassung nicht weiter fest. Soweit Arbeitgeber hiernach verfahren haben, wird dieses Vorgehen für Entgeltabrechnungszeiträume bis Dezember 2022 allerdings nicht beanstandet.

Entgeltabrechnung: Zeiträume ab Januar 2023

Wird bei einer Prüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2023 nicht (mehr) vorgelegen haben, muss der Arbeitgeber die Kurzarbeitergeldleistungen ggf. zurückzahlen. 

Außerdem muss er nun die Beitragsberechnung korrigieren. Dies betrifft alle Sachverhalte: sowohl die vollständige als auch die teilweise Rückforderung (z. B. bei fehlerhaftem Ansatz der Ausfallstunden). 

Hinzu kommt die Nachzahlung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, sofern sie bisher noch nicht entrichtet wurden. 

Das gilt auch für beitragsfreie Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld. 

Ob und in welcher Höhe (wieder) ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Arbeitszeit entsteht, die durch die Kurzarbeit ausgefallen ist, müssen Arbeitgeber anhand der arbeitsvertraglichen Regelungen klären.  

Anhand des Arbeitsentgelts, das dem Arbeitnehmer zusteht, muss der Arbeitgeber die Beiträge rückwirkend für den Zeitraum der Kurzarbeit - frühestens ab 1. Januar 2023 - veranlassen. 

Beitragsabzug bei Beschäftigten kaum möglich

Eine Beteiligung der Beschäftigten an den Beitragsnachzahlungen ist regelmäßig nur bei den nächsten drei Entgeltabrechnungen möglich. 

Sofern der Beitragsabzug bei den Beschäftigten nicht geht, trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein.

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