Aufbewahrungsfristen: Was 2024 verjährt
Wenn Sie den Neujahrsvorsatz gefasst haben, zum Jahresbeginn alte Unterlagen zu entrümpeln, dann haben wir hilfreiche Tipps für Sie, damit Sie nichts vorschnell entsorgen.
Das Finanzamt gibt beispielsweise Aufbewahrungsfristen von sechs bis zehn Jahren vor. Für andere Unterlagen gelten andere Fristen. Was kann ab 2024 also weg?
Steuerlich relevante Unterlagen
Viele steuerlich relevante Unterlagen können Sie ab 1. Januar 2024 entsorgen. Dabei gilt der folgende Grundsatz: Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen in die Unterlage gemacht wurden oder in dem die Unterlage erstellt wurde.
Bei laufenden Prüfungen wie Betriebs-, Umsatz- oder Lohnsteuerprüfungen dürfen die Unterlagen auch nicht weggeworfen werden, wenn die Aufbewahrungsfrist eigentlich abgelaufen wäre. Genauso ist es bei steuerstrafrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Ermittlungen oder bei Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren.
Aufbewahrungsfrist 10 Jahre
Der letzte Eintrag in den Unterlagen erfolgte 2013. Zu den Unterlagen, die Sie 2024 entsorgen können, gehören dann zum Beispiel:
- Jahresabschlüsse
- Buchungsbelege wie Ausgangs- und Eingangsrechnungen, Kassenzettel, Lieferscheine
- Kontoauszüge
- Jahresbilanzen
- Inventare
- Kassenberichte
- Kredit- und Steuerunterlagen
Aufbewahrungsfrist 6 Jahre
Der letzte Eintrag in den Unterlagen erfolgte 2017. Zu den Unterlagen, die Sie 2024 entsorgen können, gehören dann zum Beispiel:
- Geschäftsbriefe
- Versicherungspolicen nach Ablauf
- Verträge
- Mahnungen
Mindestlohngesetz: Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Arbeitgeber müssen dokumentieren, dass sie den gesetzlichen Mindestlohn einhalten. Die Unterlagen, die nötig sind, damit der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er die Mindestlohnbestimmungen einhält, müssen über die gesamte Beschäftigungsdauer, mindestens aber für die Dauer von zwei Jahren, bereitgehalten werden ( § 17 MiLoG ).
Lebenslange Aufbewahrung: Was Sie niemals wegwerfen sollten
Bestimmte Unterlagen sollten Privatpersonen unbegrenzt aufbewahren. Dazu gehören:
- Unterlagen zur Rentenberechnung sowie die dazu gehörenden Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen und Sozialversicherungsunterlagen
- ärztliche Gutachten
- Ausbildungsurkunden
- Abschlusszeugnisse
- Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, Taufscheine
Eine Auflistung, welche Unterlagen wie lange aufbewahrt werden müssen und wann sie entsorgt werden können, finden Sie unter dem Stichwort Aufbewahrungspflicht in TK-Lex.