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Das Bundesministerium für Gesundheit hat im April 2023 das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) vorgelegt. Es wurde am 16. Juni 2023 vom Bundesrat verabschiedet und trat am 1. Juli 2023 in Kraft. Die wichtigsten Punkte für Sie im Überblick:

Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt

Zum 1. Juli 2023 ist der Pflegebeitragssatz von aktuell 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent gestiegen.

Beitragszuschlag für Kinderlose

Der Beitragszuschlag für Kinderlose wurde ebenfalls zum 1. Juli 2023 angehoben: von 0,35 Prozent auf 0,6 Prozent. Für Kinderlose unter 23 Jahren und für Kinderlose, die vor 1940 geboren sind, entfällt der Zuschlag weiterhin.

Pflegeversicherungsbeitrag für Familien mit einem Kind

Bei Familien mit einem Kind gilt der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 3,4 Prozent. Hierbei ist noch wichtig:

  • Ein Abschlag vom allgemeinen Beitragssatz ist hier nicht möglich. Dieser ist nur für größere Familien ab zwei und mehr Kindern unter 25 Jahren vorgesehen. 
  • Der Beitragszuschlag von 0,6 Prozent entfällt für alle Eltern ein Leben lang. Die Größe der Familie und das Alter der Kinder spielen dabei keine Rolle. 

Entlastungen für Familien mit mehreren Kindern

Für Familien mit mehreren jüngeren Kindern sinkt der Pflegebeitragssatz - je nach Anzahl der Kinder. Für Familien mit zwei Kindern unter 25 Jahren liegt er seit dem 1. Juli 2023 bei 3,15 Prozent, für Familien mit drei Kindern unter 25 Jahren bei 2,9 Prozent und mit vier Kindern unter 25 Jahren bei 2,65 Prozent.

Damit wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, nach dem größere Familien besser gestellt werden sollen als kleine Familien oder Kinderlose (BVerfG v. 07.04.2022, Az. 1 BvL3/18 u.a.).

Nachweis der Kinderanzahl

Das maschinelle Verfahren zur Ermittlung und zum Nachweis der Kinderanzahl wurde noch nicht festgelegt. Sobald wir hierzu neue Infos für Sie haben, aktualisieren wir diesen Artikel. Was bisher feststeht: Bis zum 30. Juni 2025 gilt ein Übergangszeitraum zum Nachweis  mit verschiedenen Fristen

Wer gilt als Eltern? 

Den Begriff der Elterneigenschaft hat der GKV-Spitzenverband am 11. Juli 2023 definiert:  Rundschreiben zu den PV-Beitragssätzen ab 07/2023 und zur Elterneigenschaft (RS 2023-384 v. 11.07.2023) (PDF, 259 kB, nicht barrierefrei)

Für Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern gelten bei der Anerkennung der Elterneigenschaft unterschiedliche Fristen und Voraussetzungen. Die wichtigsten Punkte aus dem aktuellen Rundschreiben haben wir in unserem Artikel  zusammengefasst. 

Höheres Pflegegeld

Das Pflegegeld wurde angehoben (zuletzt erhöht: 2017). Das Pflegegeld wird gezahlt, wenn die gepflegte Person nicht in einer Einrichtung lebt. Es wird z. B. zur Unterstützung der Pflegenden eingesetzt.

Entlastungszuschläge bei Zuzahlungen

Pflegebedürftige, die in Einrichtungen leben, müssen Zuzahlungen leisten. Zur Entlastung gibt es bestimmte Zuschläge, die den Eigenanteil verringern. Diese Zuschläge wurden erhöht.

Hintergrund der Pflegereform

Durch die Reform soll die häusliche Pflege gestärkt werden. Pflegebedürftige und ihre Pflegepersonen sollen außerdem entlastet werden. Auch die Situation von professionellen Pflegerinnen und Pflegern soll sich verbessern. 

Aufgrund der demografischen Entwicklung und den Kostensteigerungen in der Pflege führt für das Bundesministerium für Gesundheit kein Weg daran vorbei, die Beiträge zur Pflegeversicherung zu erhöhen.

Wir halten Sie auf dem Laufenden

Aktuelle Informationen zu den neuen Beitragssätzen in der Pflegeversicherung finden Arbeitgeber in unserer FAQ-Sammlung .