Der gesetzlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine rechnerische Größe und wird jährlich neu berechnet. Ein Expertengremium schätzt dafür jedes Jahr bis zum 15. Oktober die Höhe der voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen und die Einnahmen des Gesundheitsfonds für das folgende Kalenderjahr. Auf dieser Grundlage legt das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz fest. Er wird jeweils bis zum 1. November bekannt gegeben und gilt für das komplette folgende Kalenderjahr.

Für 2023 gilt ein ein durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz von 1,6, Prozent. Für 2022 wurde der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wie für das Jahr 2021 auf 1,3 Prozent festgesetzt.

Der gesetzliche durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt für bestimmte Personengruppen , zum Beispiel für Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis maximal 325 Euro.

Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz

Jede Kasse kann einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz festlegen, der den allgemeinen und den ermäßigten Beitragssatz ergänzt. Der allgemeine bzw. ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,6 beziehungsweise 14,0 Prozent.

Der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz der TK liegt für 2023 (wie im Vorjahr) bei 1,2 Prozent. Dies hat der Verwaltungsrat der TK in seiner Sitzung am 16. Dezember 2022 bekanntgegeben.