Sachbezugswerte 2023
Die "13. Verordnung zur Änderung der SV-Entgeltverordnung" wurde am 22. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht - darin finden sich auch die Sachbezugswerte für das Jahr 2023.
Jedes Jahr werden die Sachbezugswerte an den Verbraucherpreisindex angepasst. Für 2023 sind laut Entgeltverordnung diese Werte maßgeblich:
Verpflegung
Der Monatswert ab 1. Januar 2023 beträgt 288 Euro.
Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten sind daher diese Beträge anzusetzen:
- 2 Euro für ein Frühstück und
- 3,80 Euro für ein Mittag- oder Abendessen
Unterkunft und Miete
Der Monatswert liegt bei 265 Euro. Pro Kalendertag sind das 8,83 Euro. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 SvEV).
Die neuen Werte gelten seit 1. Januar 2023, da die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist.
Jährliche Anpassung der Sachbezugswerte
Die Sachbezugswerte werden jährlich durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) angepasst, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen wird.
In unseren Übersichten finden Sie alle Sachbezugswerte 2023 und die Werte des Vorjahres .