Die voraussichtlichen Sachbezugswerte 2023
Der Entwurf der "13. Verordnung zur Änderung der SV-Entgeltverordnung" steht fest - darin finden sich auch die voraussichtlichen Sachbezugswerte für das Jahr 2023.
Jedes Jahr werden die Sachbezugswerte an den Verbraucherpreisindex angepasst. Für 2023 werden laut dem Entwurf diese Werte maßgeblich sein:
Verpflegung
Der Monatswert ab 1. Januar 2023 soll 288 Euro betragen (2022: 270 Euro).
Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten sind daher voraussichtlich diese Beträge anzusetzen:
- 2 Euro für ein Frühstück (2022: 1,87 Euro) und
- 3,80 Euro für ein Mittag- oder Abendessen (2022: 3,57 Euro)
Unterkunft und Miete
Der Monatswert soll bei 265 Euro (2022: 241 Euro) liegen. Pro Kalendertag sind das voraussichtlich 8,83 Euro (2022: 8,03 Euro). Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 SvEV).
Die neuen Werte gelten voraussichtlich ab 1. Januar 2023, da die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) voraussichtlich am 1. Januar 2023 in Kraft tritt.
Jährliche Anpassung der Sachbezugswerte
Die Sachbezugswerte werden jährlich durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) angepasst, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen wird.
Alle voraussichtlichen Sachbezugswerte 2023 und die Werte der Vorjahre finden Sie in unserer Übersicht.