Was passierte bisher, wenn Beschäftigte während der Arbeitsunfähigkeit (AU) die Krankenkasse wechseln und nicht erneut zur Praxis gehen? Dann erhielt nur die alte Kasse alle Informationen über die AU. Die neue Kasse wusste jedoch nichts von der laufenden Krankschreibung. 

Nach dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz müssen die AU-Daten auch an eine andere Kasse weitergeleitet werden. Und zwar immer dann,

  • wenn die Arbeitsunfähigkeit des/der Beschäftigten länger dauert als die Versicherung in der alten Kasse.
  • wenn die Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeit nach dem Wechsel noch an die alte Kasse meldet.

Was ändert sich ab 1. April 2024 im Datenaustausch?

Daraus ergeben sich ab 1. April 2024 einige Änderungen im Datenaustausch, die sowohl die Krankenkassen als auch die Arbeitgeber betreffen.

Aktive Weiterleitung von Daten zwischen den Kassen

Deshalb wird der Datenaustausch elektronische Arbeitsunfähigkeit (DTA eAU) zum 1. April 2024 ergänzt: 

Ab dann müssen die relevanten Arbeitsunfähigkeitsdaten nach Abschluss des Krankenkassenwechsels aktiv von der bisherigen Krankenkasse (Vorkrankenkasse) an die neue Krankenkasse (Folgekrankenkasse) weitergeleitet werden (vgl. § 304 Abs. 2 SGB V sowie §§ 109 und 109a SGB IV i.V.m. § 69 SGB X ).

Ein Beispiel dazu: Die bisherige Kasse einer Mitarbeiterin erhält eine eAU von der Arztpraxis. Die Mitarbeiterin hat aber ihre Krankenkasse gewechselt. Die Dauer der eAU geht über das Versicherungsende hinaus. Die alte Kasse leitet daher die eAU nach Abschluss des Kassenwechsels an die Folgekasse weiter.

Auch Arbeitgeberanfragen werden weitergeleitet

Bei Arbeitgeberanfragen wird es ab 1. April 2024 so ablaufen: Fragt ein Arbeitgeber bei der neuen Kasse nach AU-Daten, und es liegen der neuen Kasse noch keine vor, leitet sie die Arbeitgeberanfrage an die Vorkasse weiter.

Es kann dann also sein, dass Sie zu Ihrer eAU-Datenabfrage eine Rückmeldung von unterschiedlichen Kassen bekommen - auch wenn Sie die Daten nur bei einer Kasse angefragt haben.

Dazu ein Beispiel:

Der Arbeitgeber fragt AU-Daten bei der neuen Krankenkasse an. Solange der Krankenkassenwechsel nicht abgeschlossen ist und die neue Kasse noch keine AU-Daten hat, leitet sie Arbeitgeberanfragen dazu an die alte Kasse weiter. Gleichzeitig meldet die neue Kasse dem Arbeitgeber den Grund 4 zurück (AU-Daten liegen nicht vor). Wenn innerhalb der nächsten 14 Tage AU-Daten bei der neuen Kasse ankommen, meldet sie diese an den Arbeitgeber. 

Auch die alte Kasse prüft die Arbeitgeberanfrage, die sie von der neuen Kasse erhalten hat. Liegen ihr AU-Daten vor, teilt sie diese mit. Wenn nicht, meldet sie dies ebenfalls mit Grund 4 zurück. Gehen innerhalb von 14 Tagen doch noch AU-Daten bei der alten Kasse ein, leitet sie diese an den Arbeitgeber weiter.

Wichtig: Bis 31. März 2024 werden keine Arbeitgeberanfragen weitergeleitet. Dieser Teil des Verfahrens greift erst ab April 2024.

Weitere Infos zum Thema Datenaustausch eAU

Die häufigsten Fragen von Arbeitgebern haben wir in unserem FAQ-Katalog Datenaustausch eAU  beantwortet.

Der GKV-Spitzenverband hat eine ausführliche Verfahrensbeschreibung herausgegeben. Die "Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Meldung im Rahmen des Datenaustausches elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU)" sowie weitere Grundsätze können Sie direkt auf der Seite gkv-datenaustausch.de abrufen.