eAU bei Kassenwechsel - neue Regelung ab April 2024
Während einer laufenden AU konnte es bisher beim Wechsel der Krankenkasse zu einer Informationslücke kommen. Diese Lücke wird ab dem 1. April 2024 geschlossen: Dann muss die alte Krankenkasse vorhandene eAU-Daten aktiv an die neue Kasse weiterleiten.
Was passierte bisher, wenn Beschäftigte während der Arbeitsunfähigkeit (AU) die Krankenkasse wechseln und nicht erneut zur Praxis gehen? Dann erhielt nur die alte Kasse alle Informationen über die AU per Datenaustausch. Die neue Kasse wusste jedoch nichts von der laufenden Krankschreibung.
Weiterleitung der eAU-Daten zwischen den Krankenkassen
Nach dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz, müssen die AU-Daten auch an eine andere Kasse weitergeleitet werden. Und zwar immer dann, wenn die AU von Beschäftigten länger als die Mitgliedschaft in der alten Kasse dauert. Deshalb wird der Datenaustausch elektronische Arbeitsunfähigkeit (DTA eAU) zum 1. April 2024 ergänzt:
Ab dann müssen die relevanten Arbeitsunfähigkeitsdaten nach Abschluss des Krankenkassenwechsels aktiv von der bisherigen Krankenkasse (Vorkrankenkasse) an die neue Krankenkasse (Folgekrankenkasse) weitergeleitet werden (vgl. § 304 Abs. 2 SGB V sowie §§ 109 und 109a SGB IV i.V.m. § 69 SGB X ).
Ab April 2024: Auch Arbeitgeberanfragen werden weitergeleitet
Hat die neue Kasse nach einem Kassenwechsel noch keine eAU-Daten, muss sie eine Arbeitgeberanfrage an die vorherige Kasse weiterleiten.
Ein Beispiel: Sie erfahren, dass Ihre Mitarbeiterin die Krankenkasse gewechselt hat und rufen die eAU-Daten direkt bei der neuen Kasse ab. Da die neue Kasse noch keine Daten erhalten hat, leitet sie Ihre Arbeitgeberanfrage an die vorherige Kasse weiter. Diese beantwortet Ihnen Ihre Anfrage auf Basis der dort vorliegenden Daten.
Was bedeutet das neue Verfahren für Arbeitgeber?
Es kann sein, dass Sie von unterschiedlichen Kassen eine Rückmeldung zu Ihrer eAU-Datenabfrage bekommen - auch wenn Sie die Daten nur bei einer Kasse angefragt haben.
Diese Konstellationen sind ab April 2024 möglich:
eAU bei abgeschlossenem Kassenwechsel
Die bisherige Kasse erhält eine eAU von der Arztpraxis, die über das Versicherungsende hinaus geht. Diese Kasse leitet die eAU nach dem Kassenwechsel an die Folgekasse weiter.
eAU-Abruf bei der Folgekasse, bevor der Wechsel greift
Solange der Krankenkassenwechsel nicht abgeschlossen ist und die neue Kasse auch noch keine AU-Daten hat, leitet sie Arbeitgeberanfragen zum eAU-Datenabruf an die bisherige Kasse weiter. Gleichzeitig meldet die neue Kasse den Arbeitgebern den Grund 4 zurück (AU-Daten liegen nicht vor).
Kommen die AU-Daten innerhalb von 14 Tagen von der Praxis bei der neuen Kasse an, meldet sie diese an den Arbeitgeber.
Die vorherige Kasse prüft die weitergeleitete Arbeitgeberanfrage. Liegen ihr AU-Daten vor, teilt sie sie mit. Wenn nicht, meldet sie ebenfalls mit Grund 4 zurück, dass keine AU-Daten vorliegen.
Erhält die bisherige Kasse innerhalb von 14 Tagen doch noch AU-Daten, gibt sie diese an den Arbeitgeber weiter.
Übergangszeitraum bis Ende März 2024
Bis zum 31. März 2024 wurde ein Ersatzverfahren vereinbart: eAU-Daten sollen zwischen den Kassen auf dem Postweg weitergeleitet werden.
Wichtig: Aktuell werden keine Arbeitgeberanfragen weitergeleitet. Dieser Teil des Verfahrens greift erst ab April 2024.
Weitere Infos zum Thema eAU
Die häufigsten Fragen von Arbeitgebern haben wir in unserem FAQ-Katalog " Datenaustausch eAU " beantwortet.
Sie wollen es noch genauer wissen? Der GKV-Spitzenverband hat eine ausführliche Verfahrensbeschreibung herausgegeben. Die "Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Meldung im Rahmen des Datenaustausches elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU)" sowie weitere Grundsätze können Sie direkt auf der Seite gkv-datenaustausch.de abrufen.