Wenn Unternehmen ihre Einmalzahlungen vor allem in den ersten Monaten eines Jahres auszahlen, erhoffen sie sich davon einen Vorteil: Sie möchten den Vergleichszeitraum und somit die beitragspflichtige Differenz möglichst gering halten.

Dem macht allerdings die Märzklausel einen Strich durch die Rechnung. Die Märzklausel besagt, dass in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März eines Jahres gezahlte Einmalzahlungen beitragsrechtlich dem Vorjahr zugeordnet werden müssen, wenn sie im Monat der Auszahlung nicht in vollem Umfang beitragspflichtig werden. Die richtige Zuordnung ist übrigens auch entscheidend für die korrekten Beitragssätze und Beitragsgruppen.

Wird die Märzklausel übersehen und werden dadurch zu niedrige Beiträge berechnet und gezahlt, fällt die fehlerhafte Zuordnung spätestens bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung auf. Das kann zu einer Beitragsnachforderung führen.

Wann Einmalzahlungen zum Vorjahr gerechnet werden

Eigentlich gehören Einmalzahlungen zu dem Monat, in dem sie ausgezahlt werden. Das gilt jedoch nicht immer. Sie müssen stattdessen dem Vorjahr zugerechnet werden, wenn diese drei Bedingungen zusammentreffen:

  • Die Einmalzahlung wird in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März gezahlt.
  • Die versicherungspflichtige Beschäftigung hat bereits im Vorjahr bestanden.
  • Die Einmalzahlung übersteigt zusammen mit dem bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze.

Was das bedeutet und wie Sie bei der Berechnung vorgehen, erklären wir in unserem ausführlichen Rechenbeispiel.

Praxisbeispiel Märzklausel: So gehen Sie bei der Prüfung und Berechnung vor

Mal angenommen, eine Mitarbeiterin ist seit mehreren Jahren in Ihrem Unternehmen beschäftigt und versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Seit dem 1. Januar 2021 erhält sie ein festes Gehalt von 3.750 Euro pro Monat. Ab 1. Januar 2024 steigt ihr Gehalt auf 4.250 Euro monatlich. Im März 2024 zahlen Sie ihr eine Gewinnbeteiligung von 3.000 Euro aus.

Im Jahr 2023 wurden für die Mitarbeiterin durchgehend Beiträge abgeführt (sie hat keine beitragsfreien Zeiten); außerdem hat sie 2023 keine Einmalzahlungen erhalten.

Zunächst gehen Sie davon aus, dass die Einmalzahlung zu dem Monat gehört, in dem sie ausgezahlt wurde: also zum März. Nun prüfen Sie, ob die Märzklausel greift.

1. Schritt: Anteilige BBG errechnen

Dafür berechnen Sie erstmal die anteilige Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung für die Monate Januar bis März 2024. Um die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze (BBG) auszurechnen, wird die BBG der Krankenversicherung (KV) herangezogen. 

Anders ist es übrigens bei den krankenversicherungsfreien Beschäftigten: Bei diesen nehmen Sie die anteilige Jahres-BBG der Rentenversicherung.

Die jährliche BBG KV für 2024 liegt bei 62.100 Euro. Januar, Februar und März 2024 zählen als 3 x 30 Tage = 90 Tage. 

So können Sie die anteilige BBG ausrechnen:

(62.100 Euro x 90 Tage) / 360 = 15.525 Euro. 

Die anteilige BBG für Januar bis März 2024 liegt also bei 15.525 Euro.

2. Schritt: Arbeitsentgelt Januar bis März

Als nächstes rechnen Sie aus, wie hoch das feste Gehalt der Mitarbeiterin von Januar bis März 2024 ist: 

3 × 4.250 Euro = 12.750 Euro

3. Schritt: Vergleich anteilige BBG und Entgelt

Anschließend vergleichen Sie das errechnete Entgelt mit der anteiligen BBG. Liegt das Entgelt darunter? Ja, das ist der Fall. Wie hoch ist die Differenz?

15.525 Euro anteilige BBG - 12.750 Euro Entgelt = 2.775 Euro Differenz

4. Schritt: Vergleich mit Einmalzahlung

Diese Differenz vergleichen Sie mit der einmalig gezahlten Gewinnbeteiligung von 3.000 Euro: Die Gewinnbeteiligung ist höher, die Differenz liegt darunter. 

Das Ergebnis: Greift die Märzklausel? Ja, Sie müssen die Märzklausel anwenden. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt (die Gewinnbeteiligung von 3.000 Euro) ist höher als die Differenz. Sie müssen die Zahlung dem Vorjahr zuordnen. Wie ermitteln Sie nun die korrekten SV-Beiträge?

5. Schritt: Beiträge aus der Einmalzahlung berechnen

Sie gehen nun also davon aus, dass die Einmalzahlung zum Dezember 2023 gehört. Im Dezember verdiente die Mitarbeiterin 3.750 Euro im Monat plus die Einmalzahlung von 3.000 Euro. Das ergibt ein Dezembergehalt von 6.750 Euro.

  • Die monatliche BBG KV lag 2023 bei 4.987,50 Euro. Damit liegt das Dezembergehalt über der BBG KV. Die Folge: In der Kranken- und Pflegeversicherung müssen Sie eine Vergleichsberechnung für das Jahr 2023 machen.
  • Die monatliche BBG RV/ALV lag 2023 bei 7.300; diese wird vom Dezembergehalt nicht erreicht. Die Folge: In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die Einmalzahlung in voller Höhe beitragspflichtig.

6. Schritt: Vergleich BBG KV 2023 und Jahresgehalt

Die Arbeitnehmerin hat das ganze Jahr 2023 bei Ihnen gearbeitet. Daher nutzen Sie die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung für die Berechnung. Diese lag 2023 bei 59.850 Euro. Hätte die Arbeitnehmerin nicht das ganze Jahr bei Ihnen gearbeitet, müssten Sie für 2023 die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ausrechnen.

2023 haben Sie der Arbeitnehmerin 12 x 3.750 Euro = 45.000 Euro gezahlt. Das liegt unter der BBG KV 2023:

59.850 Euro BBG KV - 45.000 Euro Gehalt für 2023 = 14.850 Euro Differenz

Die Differenz vergleichen Sie mit der Einmalzahlung: Die Einmalzahlung von 3.000 Euro ist geringer als die Differenz von 14.850 Euro. 

Das Ergebnis: Fallen SV-Beiträge aus der Einmalzahlung an? Ja, die Gewinnbeteiligung (Einmalzahlung) von 3.000 Euro muss in voller Höhe verbeitragt werden - und zwar in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Sonderfall Unfallversicherung

In der Unfallversicherung gilt die Märzklausel nicht, denn hier gilt das Zuflussprinzip: Eine Einmalzahlung gehört für die Unfallversicherung immer zu dem Kalenderjahr, in dem sie gezahlt wurde.

Mehr zur Märzklausel und den Rechengrößen

Alles Wichtige zu Beiträgen aus Einmalzahlungen und zur Märzklausel haben wir in unserer  FAQ-Sammlung  zusammengestellt.

Rechtliche Hintergründe und Erklärungen zur Märzklausel finden Sie bei TK-Lex.

Alle Beitragssätze, Bemessungsgrenzen und Rechengrößen für 2024 finden Sie in unseren

Beitragssätze

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