Märzklausel: Achtung bei Einmalzahlungen
Einmalzahlungen im ersten Quartal müssen besonders aufmerksam geprüft werden, damit es nicht zu einer Beitragsnachforderung kommt.
Einige Betriebe zahlen ihre Einmalzahlungen bevorzugt in den ersten Monaten eines Jahres aus. Sie möchten den Vergleichszeitraum und somit die beitragspflichtige Differenz möglichst gering halten.
Dem macht allerdings die Märzklausel einen Strich durch die Rechnung: Die Märzklausel besagt, dass in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März eines Jahres gezahlte Einmalzahlungen beitragsrechtlich dem Vorjahr zugeordnet werden müssen, wenn sie im Monat der Auszahlung nicht in vollem Umfang beitragspflichtig werden.
Wird diese Regelung übersehen und werden dadurch zu niedrige Beiträge berechnet bzw.abgeführt, fällt die fehlerhafte Zuordnung spätestens bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung auf. Das kann zu einer Beitragsnachforderung führen.
Wichtig: Welchem Zeitraum ordnen Sie die Einmalzahlung zu?
Wird in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März eines Jahres eine Einmalzahlung ausgezahlt, gibt es zwei Möglichkeiten der Zuordnung:
- Die Einmalzahlung wird dem Auszahlungsmonat zugeordnet oder
- die Einmalzahlung wird innerhalb der Märzklausel dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet.
Die Zuordnung ist auch entscheidend für die korrekten Beitragssätze und Beitragsgruppen.
Beitragspflicht prüfen
So gehen Sie bei der Prüfung von Einmalzahlungen vor: Zuerst errechnen Sie die Differenz zwischen dem laufend gezahlten Gehalt und der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) im Auszahlungsmonat.
Laufend gezahltes Entgelt ist in jedem Monat bis zur monatlichen BBG beitragspflichtig. 2023 gelten die folgenden Grenzen: Monatlich sind Beiträge zu berechnen
- aus höchstens 4.987,50 Euro zur Kranken- und Pflegeversicherung und
- aus 7.300 Euro (West) beziehungsweise 7.150 Euro (Ost) zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Ist die Einmalzahlung geringer als die Differenz, ergeben sich keine Besonderheiten und die Einmalzahlung ist voll beitragspflichtig.
Wann ist eine weitere Prüfung notwendig?
Fällt die Einmalzahlung jedoch höher als die ermittelte Differenz aus, ist eine weitere Prüfung notwendig. Zunächst muss die Höhe des bisher beitragspflichtigen Entgelts ermittelt werden, und zwar ab dem Einstellungstag beziehungsweise ab Jahresbeginn bis zum Ende des Zahlungsmonats der Einmalzahlung. Diesen Betrag ziehen Sie dann von der anteiligen Jahres-BBG ab.
Die anteilige Jahres-BBG berechnet sich wie folgt: Die monatliche BBG wird durch 30 geteilt und dann multipliziert mit der Anzahl der Sozialversicherungstage bis einschließlich dem Auszahlungsmonat der Einmalzahlung.
Wichtig: Volle Kalendermonate werden zur Ermittlung der Sozialversicherungstage immer mit 30 Tagen angesetzt. Teilmonate werden mit den tatsächlichen Kalendertagen als Sozialversicherungstage berücksichtigt.
Je kürzer der Vergleichszeitraum ausfällt, desto geringer ist der errechnete Differenzbetrag - und desto geringer ist auch der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung.
Mehr zur Märzklausel
Alles Wichtige zu Beiträgen aus Einmalzahlungen und zur Märzklausel haben wir in unserer FAQ-Sammlung zusammengestellt.
Rechtliche Hintergründe und Erklärungen zur Märzklausel finden Sie bei TK-Lex.