BBG, JAEG, Minijob & Co.: Die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung 2024
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 steht fest: der Bundesrat hat am 24. November 2023 zugestimmt. Die Werte werden jährlich an die Einkommensentwicklung des vergangenen Jahres angepasst.
Für die SV-Rechengrößen 2024 wird die Lohn- und Gehaltsentwicklung des Jahres 2022 herangezogen. Diese Werte sieht die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung u. a. vor:
Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) gilt bundesweit. Die BBG in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung wird nach alten Bundesländern (West) und neuen Bundesländern (Ost) unterschieden.
Beitragsbemessungsgrenze | 2023 jährlich | 2023 monatlich | 2024 jährlich | 2024 monatlich |
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Kranken- und Pflegeversicherung | 59.850 Euro | 4,987,50 Euro | 62.100 Euro | 5.175 Euro |
Arbeitslosen- und Rentenversicherung (West) | 87.600 Euro | 7.300 Euro | 90.600 Euro | 7.550 Euro |
Arbeitslosen- und Rentenversicherung (Ost) | 85.200 Euro | 7.100 Euro | 89.400 Euro | 7.450 Euro |
Jahresarbeitsentgeltgrenze KV
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Wer Entgelt oberhalb dieser Grenze bekommt, gehört nicht mehr zu den pflichtversicherten Beschäftigten, sondern kann sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung absichern.
Für die meisten Personen gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG).
Zusätzlich gibt es die sogenannte Besondere JAEG : Diese ist eine Art Besitzstandsregelung für bestimmte besonders lang privatversicherte Beschäftigte und entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in der KV.
Jahresarbeitsentgeltgrenze | 2023 | 2024 |
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Allgemeine JAEG | 66.600 Euro | 69.300 Euro |
Besondere JAEG | 59.850 Euro | 62.100 Euro |
Monatliche Bezugsgröße
Die Bezugsgröße wird in der Sozialversicherung für verschiedene Berechnungen genutzt. Der Wert für West gilt bundesweit in der Kranken- und Pflegeversicherung. Lediglich in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird nach West und Ost unterschieden.
Monatliche Bezugsgröße | 2023 | 2024 |
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West (KV/PV bundesweit, RV/ALV West) | 3.395 Euro | 3.535 Euro |
Ost (nur RV ALV Ost) | 3.290 Euro | 3.465 Euro |
Der Mindestlohn und die Auswirkungen auf Minijobgrenze und Übergangsbereich
Die Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) ist seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gebunden. Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Minijobgrenze - und damit muss auch der Übergangsbereich angepasst werden.
Wert | 2023 | 2024 |
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Mindestlohn | 12 Euro | 12,41 Euro |
Geringfügigkeitsgrenze | 520 Euro | 538 Euro |
Übergangsbereich | 520,01 Euro bis 2.000 Euro | 538,01 Euro bis 2.000 Euro |
SV-Rechengrößenverordnung 2024
Der Referentenentwurf wurde am 11. September 2023 veröffentlicht und wurde vom Bundeskabinett beschlossen. Der Bundesrat hat der SV-Rechengrößenverordnung am 24. November 2023 zugestimmt. Am 29. November 2023 wurde sie veröffentlicht.
Sie finden die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Alle Werte für 2023 und vorherige Jahre
Die aktuelle Beitragstabelle für 2023 und Antworten auf häufige Fragen rund um die SV-Werte 2023 finden Sie hier:
Zusatzbeitragssatz der TK
Der Zusatzbeitragssatz der TK liegt aktuell (2023) bei 1,2 Prozent. Ob er sich ändern wird, entscheidet der TK-Verwaltungsrat immer im Dezember eines Jahres für das Folgejahr. Sobald uns alle Werte bekannt sind und feststehen, werden wir sie als übersichtliche Tabelle zur Verfügung stellen.