Zusatzbeitragssatz der TK bleibt 2024 stabil

Der Zusatzbeitragssatz der TK bleibt auch 2024 bei 1,2 Prozent und liegt damit deutlich unter dem Durchschnitt.

Rechengrößen 2024

Für die SV-Rechengrößen 2024 wird die Lohn- und Gehaltsentwicklung des Jahres 2022 herangezogen. Diese Werte sieht die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung u. a. vor:

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) gilt bundesweit. Die BBG in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung wird nach alten Bundesländern (West) und neuen Bundesländern (Ost) unterschieden.

Beitragsbemessungsgrenze

2023 jährlich

2023 monatlich

2024 jährlich

2024 monatlich

Kranken- und Pflegeversicherung

59.850 Euro

4,987,50 Euro

62.100 Euro

5.175 Euro

Arbeitslosen- und Rentenversicherung (West)

87.600 Euro

7.300 Euro

90.600 Euro

7.550 Euro

Arbeitslosen- und Rentenversicherung (Ost)

85.200 Euro

7.100 Euro

89.400 Euro

7.450 Euro

Jahresarbeitsentgeltgrenze KV

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Wer Entgelt oberhalb dieser Grenze bekommt, gehört nicht mehr zu den pflichtversicherten Beschäftigten, sondern kann sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung absichern.

Für die meisten Personen gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG).

Zusätzlich gibt es die sogenannte Besondere JAEG : Diese ist eine Art Besitzstandsregelung für bestimmte besonders lang privatversicherte Beschäftigte und entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in der KV.

Jahresarbeitsentgeltgrenze

2023

2024

Allgemeine JAEG

66.600 Euro

69.300 Euro

Besondere JAEG

59.850 Euro

62.100 Euro

Monatliche Bezugsgröße

Die Bezugsgröße wird in der Sozialversicherung für verschiedene Berechnungen genutzt. Der Wert für West gilt bundesweit in der Kranken- und Pflegeversicherung. Lediglich in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird nach West und Ost unterschieden.

Monatliche Bezugsgröße

2023

2024

West

(KV/PV bundesweit,

RV/ALV West)

3.395 Euro

3.535 Euro

Ost

(nur RV ALV Ost)

3.290 Euro

3.465 Euro

Der Mindestlohn und die Auswirkungen auf Minijobgrenze und Übergangsbereich

Die Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) ist seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gebunden. Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Minijobgrenze - und damit muss auch der Übergangsbereich angepasst werden.

Wert

2023

2024

Mindestlohn

12 Euro

12,41 Euro

Geringfügigkeitsgrenze

520 Euro

538 Euro

Übergangsbereich

520,01 Euro bis 2.000 Euro

538,01 Euro bis 2.000 Euro

SV-Rechengrößenverordnung 2024

Der Referentenentwurf wurde am 11. September 2023 veröffentlicht und wurde vom Bundeskabinett beschlossen. Der Bundesrat hat der SV-Rechengrößenverordnung am 24. November 2023 zugestimmt. Am 29. November 2023 wurde sie veröffentlicht.

Sie finden die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). 

Alle Werte für 2024, 2023 und vorherige Jahre

Die aktuelle Beitragstabelle für 2024, 2023 und Antworten auf häufige Fragen rund um die SV-Werte 2023 finden Sie hier: