Seit dem 1. Januar 2023 gilt für Arbeitgeber das elektronische Verfahren. Sie erhalten daher die Meldung zur eAU direkt von der Krankenkasse und jetzt nicht mehr von Ihren Mitarbeitenden.

Für Arztpraxen gilt die eAU schon seit 2022 

Bereits seit Januar 2022 können Arbeitgeber im Rahmen eines Pilotverfahrens eAU-Daten bei den Krankenkassen rückwirkend für Zeiten ab dem 1. Oktober 2021 abrufen.

Seit 2023 eAU-Abruf für Arbeitgeber verpflichtend

Arbeitnehmer sind grundsätzlich ab dem vierten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen ( § 5 EFZG ). Der Arbeitgeber darf sogar am ersten Tag ein Attest fordern.

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer informieren ihren Arbeitgeber daher unverzüglich über ihre Arbeitsunfähigkeit und suchen - sofern erforderlich - einen Arzt auf. 

Seit dem 1. Januar 2023 ist der Abruf von AU-Daten bei den Krankenkassen für Arbeitgeber verpflichtend. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber von da an auch keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen. Was allerdings - zumindest vorerst - erhalten bleiben soll, ist eine ärztliche Papierbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel. Außerdem hat der Arbeitnehmer weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen.

Ein regelmäßiger oder pauschaler Abruf von eAU-Daten durch Arbeitgeber ist nicht zulässig. Die AU-Bescheinigungen (Erst- und Folgebescheinigungen) können nur individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer angefordert werden.

Auch Krankenhäuser nehmen an diesem Verfahren teil. Nicht beteiligt sind derzeit Privatärzte, Ärzte im Ausland und Rehabilitationseinrichtungen, Physio- und Psychotherapeuten.

GKV-Spitzenverband: Arbeitshilfen und FAQ

Der GKV-Spitzenverband stellt die Grundsätze für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten und eine Verfahrensbeschreibung auf seiner Seite "Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten (eAU)" zur Verfügung.

In den Fragen und Antworten zum Datenaustausch (FAQ) des GKV-Spitzenverbands finden Sie hilfreiche Informationen

  • zum Institutionskennzeichen,
  • zum Datenaustausch mit Arbeitgebern,
  • zur UV-Jahresmeldung und
  • zur Vorgangs-ID.

Alles Wichtige zur eAU im Video

Keine Lust auf lange Texte? Mit unserem animierten Erklärfilm können Sie sich einen Überblick über das neue Verfahren verschaffen:

Erklär­film: Die elek­tro­ni­sche Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAU)

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