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Startseite Sozialversicherung Meldeverfahren DTA eAU: Datenaustausch eAU Online-Datenabruf der eAU: die Rückmeldegründe
Online-Datenabruf der eAU: die Rückmeldegründe Unternehmen rufen die elektronische Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (eAU) auf digitalem Weg ab. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das: Sie erhalten die Meldung direkt von der Krankenkasse. Welche Rückmeldegründe dabei möglich sind, finden Sie in diesem Überblick.
Beschäftigte müssen sich zwar bei ihrem Arbeitgeber arbeitsunfähig melden, müssen jedoch nicht mehr ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber weiterleiten, wenn sie gesetzlich versichert sind.
 
Stattdessen rufen Arbeitgeber die eAU direkt bei der Krankenkasse über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungs-Programm ab. Wenn Sie kein Entgeltabrechnungs-Programm haben, können Sie dafür auch das SV-Meldeportal nutzen. Die Krankenkasse meldet dann zurück, welche Daten ihr vorliegen.
Mögliche RückmeldegründeAuf ihre AU-Abfragen erhalten Sie als Arbeitgeber diese Rückmeldegründe:1 = Unzuständige Krankenkasse / unbekannte Person2 = AU bei ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungenDann werden diese Daten übermittelt:Name der beschäftigten PersonBeginn und Ende der ArbeitsunfähigkeitDatum der ärztlichen Feststellung der ArbeitsunfähigkeitKennzeichnung als Erst- oder FolgemeldungAngaben zu einem möglichen Unfall (auch Arbeitsunfall) oder zu dessen Folgen3 = Krankenhaus bei stationären KrankenhausaufenthaltenDann werden diese Daten übermittelt:Name der beschäftigten PersonBeginn des AufenthaltsTatsächliches oder voraussichtliches Ende des AufenthaltsBis Ende 2024 mussten Arbeitgeber das tatsächliche Ende des Aufenthalts erneut anfragen. Seit 2025 wurde das Verfahren für Arbeitgeber erleichtert: Die Krankenkasse übermittelt das tatsächliche Ende eines stationären Krankenhausaufenthalts aktiv an den Arbeitgeber. Das gilt unter der Voraussetzung, dass eine AU-Abfrage vorliegt und zuvor das voraussichtliche Entlassungsdatum gemeldet wurde.4 = Nachweis liegt nicht vorIn diesem Fall liegen keine AU-Daten zum abgefragten Abwesenheitsdatum vor.5 = Reha/Vorsorge bei stationären Reha- und VorsorgemaßnahmenDann werden diese Daten übermittelt:Name der beschäftigten PersonBeginn des AufenthaltsTatsächliches oder voraussichtliches Ende des Aufenthalts6 = Teilstationäre KrankenhausbehandlungIn diesem Fall wird die Angabe übermittelt, dass ein teilstationärer Krankenhausaufenthalt vorliegt, jedoch ohne genaue Angabe der Zeiten.7 = In PrüfungDieser Rückmeldegrund wird übermittelt, wenn eine AU-Bescheinigung in Papierform vorliegt, die ungültige Daten enthält, und wenn von der versicherten Person eine Korrektur angefordert wurde. Reicht die oder der Versicherte eine korrigierte AU-Bescheinigung innerhalb von 28 Tagen ein, werden diese aktiv an den Arbeitgeber zurückgemeldet.8 = Anderer Nachweis liegt vorDieser Rückmeldegrund wird übermittelt, wenn ausländische oder privatärztliche AU-Zeiten bestätigt wurden. In diesem Fall wird die Angabe übermittelt, dass ein Nachweis vorliegt, jedoch ohne Angabe der genauen Zeiten.9 = Weiterleitungsverfahren nach § 304 SGB V (bei Kassenwechsel)Dieser Rückmeldegrund wird übermittelt, wenn eine AU-Abfrage eines Arbeitgebers während eines laufenden Kassenwechsels an die Vorkasse weitergeleitet wurde (weil der Folgekasse noch keine AU-Daten vorliegen). Zusätzlich erhält der Arbeitgeber auch eine Rückmeldung von der Vorkasse.
Tipp: Am besten rufen Sie die Daten nicht direkt am Tag der ärztlichen Krankschreibung ab, sondern einen Tag später.
Weitere InfosDie häufigsten Fragen von Arbeitgebern zum eAU-Verfahren haben wir in unserem FAQ-Katalog " Datenaustausch eAU " beantwortet.Sie wollen es noch genauer wissen? Der GKV-Spitzenverband hat eine ausführliche Verfahrensbeschreibung herausgegeben. Die "Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Meldung im Rahmen des Datenaustausches elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU)" sowie weitere Grundsätze können Sie direkt auf der Seite gkv-datenaustausch.de abrufen.SV-Meldeportal: Tutorial zum eAU-DatenabrufDie ITSG hat außerdem ein Video-Tutorial erstellt, wie Arbeitgeber die eAU-Daten über das SV-Meldeportal abrufen können. Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel eAU-Datenabruf über das SV-Meldeportal .
TK
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