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In der Regel korrigieren Arbeitgeber fehlerhafte Meldungen einfach selbst.

Welche Fehler können Meldungen enthalten?

Falsche Meldungen sind zum Beispiel Meldungen,

  • die falsche Angaben enthalten,
  • an die falsche Krankenkasse verschickt wurden oder 
  • als Meldung gar nicht nötig waren.

Wer korrigiert fehlerhafte Meldungen?

In erster Linie der Arbeitgeber: Wenn eine Meldung falsch war, sind Arbeitgeber nämlich dazu verpflichtet, sie unverzüglich wieder zu stornieren und ggf. anschließend neu zu erstellen und zu versenden. So ist es rechtlich in § 14 DEÜV festgelegt.

Warum ist die Korrektur fehlerhafter Meldungen so wichtig?

Erfolgt die Korrektur nicht, kann das weitreichende Folgen haben. Hier ein paar Beispiele:

  • Die Versicherung eines Arbeitnehmers in der Kranken- und Pflegeversicherung kann nicht oder nicht zum korrekten Zeitpunkt hergestellt werden.
  • Ein Arbeitgeber hat zu viele Beiträge abgeführt, die er gern zurück hätte - aber ohne die Korrektur ist eine Erstattung nicht möglich.
  • Es entstehen zu Unrecht Ansprüche auf Arbeitslosengeld und/oder Rente.
  • Die Deutsche Rentenversicherung kann einen Rentenantrag nicht bearbeiten, weil falsche Entgelte gemeldet wurden.

Neue Regelung seit 1. Januar 2026: Wenn der Arbeitgeber nicht reagiert, darf die TK Meldungen selbst korrigieren - unter bestimmten Voraussetzungen

Im SGB VI-Anpassungsgesetz (Bundesgesetzblatt v. 23.12.2025) wurde festgelegt, dass Krankenkassen Meldungen unter bestimmten Voraussetzungen nun auch selbst korrigieren dürfen. 

Die Voraussetzungen:

  • Es handelt sich nicht um Angaben zum beitragspflichtigen Entgelt und zur Betriebsnummer - diese sind nämlich von der Möglichkeit ausgenommen.
  • Die betroffenen Beschäftigten sind einverstanden.
  • Der Arbeitgeber hat die fehlerhafte Meldung trotz Aufforderung nicht korrigiert

In diesen Schritten läuft die Korrektur dann ab:

  1. Die Einzugsstelle informiert die betroffenen Beschäftigten über die geplante Änderung in Textform. 
  2. Die Beschäftigten stimmen zu - ebenfalls in Textform. 
  3. Die Korrektur wird durchgeführt und dokumentiert
  4. Arbeitgeber und Beschäftigte erhalten anschließend eine Kopie der korrigierten Meldung.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Meldung nicht mehr über Ihr Lohnprogramm korrigieren können?

"Ich möchte ja gern korrigieren - aber ich komme an die Meldung nicht mehr heran. Was nun?"

Manchmal gibt es Einzelfälle, bei denen es aus technischen Gründen nicht (mehr) möglich ist, eine Meldung über das Entgeltabrechnungsprogramm zu korrigieren. Wenn dies bei Ihnen der Fall ist, nehmen Sie die Korrektur bitte über das SV-Meldeportal vor. 

Wichtig: In diesem Fall darf die Einzugsstelle die Änderung nicht für Sie vornehmen.

Wie lautet der neugefasste § 15 DEÜV?

Mit dem "Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" hat die Bundesregierung zum 1. Januar 2026 wichtige Änderungen im Melde- und Beitragsrecht der Sozialversicherung beschlossen. Unter anderem wurde der § 15 DEÜV neu gefasst. 

Der Paragraph im Wortlaut:

"In den Fällen, in denen eine Meldung mit unzutreffenden Angaben nach § 14 Absatz 1 vom Meldepflichtigen trotz Aufforderung durch die Einzugsstelle nicht korrigiert wird, kann die Einzugsstelle die Korrektur der Meldung im Einvernehmen mit dem Beschäftigten vornehmen. Dies gilt nicht für die Angaben zum beitragspflichtigen Entgelt und die Betriebsnummer des Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat den Beschäftigten über die beabsichtigte Korrektur vorab in Textform zu informieren. Der Beschäftigte muss der Korrektur gegenüber der Einzugsstelle in Textform zustimmen. Die Einzugsstelle hat die Zustimmung des Beschäftigten sowie die Korrektur der Meldung zu dokumentieren. Der Meldepflichtige erhält eine Kopie der korrigierten Meldung."