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Die "Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche" (6. Pflegearbeitsbedingungenverordnung) hat festgelegt, dass der Mindestlohn für Pflegekräfte auch im Jahr 2025 angehoben wird.

Für Pflegefachkräfte galt ab Februar 2024 der Mindestlohn von 18,25 Euro pro Stunde. Zum 1. Mai 2024 stieg er auf 19,50 Euro. Auch Pflegehilfskräfte erhielten einen höheren Mindestlohn.

Mindestlohn in der Pflege ab 1. Juli 2025

Ab 1. Juli 2025 gilt der folgende Mindestlohn pro Stunde: 

  • Pflegehilfskräfte: 16,10 Euro
  • Qualifizierte Pflegehilfskräfte mit entsprechender Tätigkeit: 17,35 Euro
  • Pflegefachkräfte: 20,50 Euro

Die Mindestlöhne liegen über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn .

Alle Beträge können Sie im Bundesgesetzblatt in der 6. PflegeArbbV nachlesen.

Wegzeiten und Bereitschaftsdienst

Wichtig für Arbeitgeber: Der Mindestlohn fällt auch für die Zeit an, die ihre Beschäftigten für die Wege zwischen mehreren Patientinnen und Patienten sowie den Geschäftsräumen des Pflegeunternehmens benötigen. Während der Bereitschaftsdienste müssen mindestens 40 Prozent des Mindestlohns gezahlt werden.

Mehr Urlaubstage

Pflegekräfte haben seit 2024 außerdem einen Anspruch auf mehr Urlaubstage: Der gesetzliche Urlaub erhöhte sich bei einer 5-Tage-Woche um 9 Urlaubstage. Der Anspruch entsteht jedoch nicht, wenn die Pflegekräfte durch andere Regelungen (wie Tarifverträge) bezahlten Urlaub erhalten.

Wie wird der Mindestlohn in der Pflege festgelegt?

Alle zwei Jahre entscheidet die Pflegekommission über die voraussichtliche Höhe des Mindestlohns und legt dies als Empfehlung vor. Dabei orientiert sich die Kommission an der wirtschaftlichen Lage. Zusammengesetzt ist das Gremium aus acht Mitgliedern, je zur Hälfte von Arbeitgeberseite und Arbeitnehmerseite. Die Empfehlungen müssen in der Pflegearbeitsbedingungen-Verordnung des Bundesarbeitsministeriums umgesetzt werden, damit sie rechtswirksam werden.