Kontakt

Die gesetzliche Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes beträgt regulär maximal 12 Monate. Durch Rechtsverordnung kann die Bundesregierung diese Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vorliegen.

Die "Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld" (4. KugBeV im Bundesgesetzblatt) legt nun fest, dass die Dauer weiterhin - wie schon 2025 - verdoppelt wurde: Kurzarbeitergeld kann bis zum 31. Dezember 2026 für maximal 24 Monate bezogen werden. Die Verordnung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten und läuft bis zum 31. Dezember 2026.

Ab 1. Januar 2027 gilt dann wieder die gesetzliche Bezugsdauer von 12 Monaten, sofern keine neue Verordnung beschlossen wird. Das gilt auch für Betriebe, die bis Ende 2026 noch nicht die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten ausgeschöpft haben.

Wann beginnt die Bezugsdauer?

Die Bezugsdauer beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den der Arbeitgeber in einem Betrieb Kurzarbeitergeld zahlt.

Bei einer Unterbrechung von 3 oder mehr Kalendermonaten beginnt grundsätzlich eine neue Bezugsdauer, d. h. der Arbeitsausfall muss auch erneut angezeigt werden.

Kurzarbeit anmelden und Kurzarbeitergeld beziehen - wo gibt es weitere Infos?

Mehr zur Sozialversicherung bei Kurzarbeit finden Sie in unserer Fragensammlung .

Bei der Bundesagentur für Arbeit finden Sie häufige Fragen und Antworten rund um das Kurzarbeitergeld sowie alles Wichtige zu Anzeige, Antrag und Berechnung.

Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt eine Frage-Antwort-Sammlung zu Kurzarbeit und Qualifizierung bereit.