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Die Grenzen zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit sind nicht immer einfach zu erkennen. Beschäftigungsverhältnisse richtig zu beurteilen, kann für Auftraggeber manchmal eine Herausforderung darstellen. Für Auftraggeber ist es jedoch wichtig, die Kriterien einer möglichen Scheinselbstständigkeit zu kennen.

Denn: Stellt die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung nachträglich Scheinselbstständigkeit in einem Betrieb fest, kann es teuer werden, zum Beispiel wenn Beiträge für mehrere Jahre nachgefordert werden und noch Säumniszuschläge hinzukommen.

Kriterien: Wer gilt als selbstständig tätig?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die abhängig beschäftigt werden, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das gilt nicht für Selbstständige. Nur ein kleiner Kreis selbstständig tätiger Personen wie Lehrer, Künstler, Landwirte ist in bestimmten Versicherungszweigen versicherungspflichtig.

Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit sind:

  • Die Person hat unternehmerische Entscheidungsfreiheit. Sie kann zum Beispiel auch Personen einstellen und bei sich beschäftigen
  • Sie trägt ein unternehmerisches Risiko. Der Erfolg des finanziellen und persönlichen Einsatzes ist ungewiss und hängt nicht von anderen Beteiligten und deren Vorgaben ab. 
  • Sie arbeitet auf eigene Rechnung im eigenen Namen. 
  • Sie kann für ihre Tätigkeit Eigenwerbung betreiben. 
  • Selbstständige gestalten ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei und bestimmen selbst ihre Arbeitszeit und ihren Arbeitsort. 

Kriterien: Wer gilt als abhängig beschäftigt? 

Bei einer abhängigen Beschäftigung bestehen mehr Verpflichtungen mit mehr Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten durch den Auftraggeber oder Arbeitgeber, denen "echte" Selbstständige nicht unterliegen. Das Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Es kommt darauf an, wie frei die erwerbstätige Person ihre Tätigkeit tatsächlich verrichten kann.

Kriterien für eine abhängige Beschäftigung sind:

  • Es müssen bestimmte Arbeitszeiten verpflichtend eingehalten werden.
  • Die Arbeit muss in den Räumen des Auftraggebers oder anderen von ihm bestimmten Orten erbracht werden.
  • Es gibt eine vertragliche Zusicherung von Urlaubsansprüchen. 
  • Eine regelmäßige detaillierte Berichtspflicht kann ebenfalls ein Anzeichen sein.
  • Besteht generell die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten, ist dies ein starker Hinweis auf eine abhängige Beschäftigung.
  • Werden Arbeitsmittel des Auftraggebers benutzt (wie zum Beispiel Werkzeug), kann dies ebenfalls ein Anzeichen für eine abhängige Beschäftigung sein. 
  • Auch die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, besonders wenn damit Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind, kann auf eine abhängige Beschäftigung hinweisen.

Die tatsächlichen Verhältnisse sind entscheidend

Häufig sind die Kriterien in der Praxis vermischt. Eine ganz eindeutige Zuordnung auf den ersten Blick ist oft nicht möglich, weil es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt und weil es kein allgemeingültiges, rechtssicheres Beurteilungsmuster gibt. 

Es kommt eher auf das Verhältnis der Anzeichen an: Finden sich Merkmale, die auf eine Beschäftigung hinweisen, und gleichzeitig Merkmale, die auf Selbstständigkeit hindeuten, ist der überwiegende Anteil der Merkmale entscheidend. Dabei gibt es starke und schwächere Kriterien, die unterschiedlich gewichtet werden.

Auch die vertragliche Gestaltung beinhaltet Indizien für die Zuordnung einer Erwerbstätigkeit. Dies gilt allerdings nur, wenn die Verhältnisse auf dem Papier auch der gelebten Realität entsprechen. Weichen diese ab, sind die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend.

Wie und wo erhält man eine rechtsverbindliche Auskunft?

Wenn Sie als Arbeitgeber eine rechtssichere Auskunft über den Status einer bei Ihnen arbeitenden Person erhalten möchten, können Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung Bund wenden und ein Statusfeststellungsverfahren beantragen. Mehr dazu finden Sie in unseren Fragen und Antworten .

Auch die Krankenkassen können die Statusprüfung einleiten. Außerdem können sich Unternehmen natürlich auch juristisch beraten lassen.