Wenn Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausfallen, müssen sie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorweisen, um ihr Entgelt weiterhin zu bekommen. 

Zwar haben Sonderregelungen aufgrund der Coronapandemie für Erleichterungen gesorgt: So ist bis Ende März 2022 bei leichten Atemwegserkrankungen eine telefonische Krankschreibung von bis zu sieben Tagen möglich. 

Auch Krankschreibungen per Videosprechstunde sind durch die neue Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dennoch bietet nicht jedes telemedizinische Angebot eine rechtssichere Krankschreibung.

Der Fall: Arbeitgeber akzeptiert Online-Krankschreibung nicht

Im verhandelten Fall legte der Arbeitnehmer zum Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit AU-Bescheinigungen vor, die er sich über ein Internetportal ausstellen ließ. Die Krankschreibung erfolgte ohne einen persönlichen oder telefonischen Kontakt zum Arzt. Der Arbeitnehmer musste lediglich einige Fragen zu seiner Krankheit online beantworten. 

Der Arbeitgeber wollte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht anerkennen und lehnte die Entgeltfortzahlung ab. Der Arbeitnehmer klagte daraufhin vor Gericht. Seine Begründung: Er wollte aufgrund der Coronapandemie einen Besuch in der Arztpraxis vermeiden.

Kein Beweis der Arbeitsunfähigkeit ohne Arztkontakt

Das Arbeitsgericht Berlin gab dem Arbeitgeber Recht: Es entschied, dass der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist, da der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen habe. Derartige Online-Krankschreibungen waren aus Sicht des Gerichts nicht geeignet, die Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. 

Für eine "ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" im Sinne der BAG-Rechtsprechung fehle es an einer ärztlichen Untersuchung des Arbeitnehmers, stellte das Gericht fest. Weder habe ein Arzt mit dem Arbeitnehmer ein persönliches oder telefonisches Gespräch geführt, noch ihn persönlich untersucht. Auch gab es keine bestehende Patientenbeziehung.

Krankschreibung per Telefon bleibt Pandemie-bedingte Ausnahme

Daran änderten nach Auffassung der Berliner Richter auch die neuen Bestimmungen aufgrund der Coronapandemie nichts. Die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung sei eine Maßnahme, um das Ansteckungsrisiko in einer Ausnahmesituation wie der Covid-19-Pandemie zu verringern. Selbst in einer solchen Ausnahmesituation sei zumindest ein telefonischer Kontakt zwischen Arzt und Patient erforderlich, um eine Diagnose zu stellen.