Nicht immer. Die Arbeitslosenversicherung kann bei Auslandseinsätzen - je nach Entsendeland - eine Versorgungslücke im deutschen Sozialversicherungsrecht darstellen. Über die Arbeitsagentur oder private Versicherer kann die Lücke geschlossen werden.

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Wird ein Mitarbeiter länger als ein Jahr ins Ausland entsandt, kann es - abhängig vom Einsatzort - sein, dass sein Verbleib in der deutschen Arbeitslosenversicherung (ALV) nicht möglich ist. Sofern der Arbeitnehmer nicht in der deutschen ALV bleiben kann, verliert er nach seiner Rückkehr nach Deutschland seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Entsendende Arbeitgeber sollten darauf achten, dass diese Versorgungslücke im Sozialversicherungsrecht bei Auslandseinsätzen geschlossen wird. Sie sind arbeitsrechtlich in der Pflicht, sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter während eines Auslandseinsatzes nicht schlechter gestellt werden als bei einer Beschäftigung im Inland. Das gilt auch für die ALV.

Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).