Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz - kurz PUEG - hat Auswirkungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Die ersten Änderungen sind bereits seit dem 1. Juli 2023 gültig, andere greifen jetzt. Wir haben die wesentlichen Inhalte der Reform zusammengefasst.
Weitere Details
Für 2025 sind weitere Verbesserungen geplant
Mehr Pflegeleistungen
Zu Beginn des Jahres steigen alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent. Sobald das Bundesministerium für Gesundheit die neuen Beträge bekanntgegeben hat, informieren wir Sie darüber. Dann können Sie sie auch hier nachlesen.
2028 werden die Pflegeleistungen - angepasst an die Kerninflationsrate - weiter steigen. Das wird auch als "Dynamisierung" bezeichnet.
Wenn Pflegeleistungen steigen, passiert das immer automatisch. Sie brauchen sich darum nicht zu kümmern.
Änderungen bei der Ersatz- und Kurzzeitpflege
Fällt eine pflegende Person aus - zum Beispiel, weil sie im Urlaub ist oder sich selbst einer ärztlichen Untersuchung oder einer Reha unterziehen muss - wird Ersatz benötigt. Pflegebedürftige Menschen werden in solchen Fällen von der Pflegeversicherung mit sogenannter Ersatzpflege (auch "Verhinderungspflege" genannt) und Kurzzeitpflege unterstützt.
- Ab 1. Juli 2025 werden die Jahresbeträge für Ersatz- und Kurzzeitpflege zusammengelegt. So können pflegebedürftige Personen sie flexibel für die Ersatz- oder die Kurzzeitpflege nutzen. Der maximale Leistungsbetrag steigt dann auf 3.539 Euro.
Der maximale Zeitraum, in dem die Ersatzpflege und das hälftige Pflegegeld weitergezahlt werden, wird analog der Kurzzeitpflege von 6 auf 8 Wochen angehoben. - Schon seit 1. Januar 2024 können Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die unter 25 Jahre alt sind, bis zu 100 Prozent der Mittel für die Kurzzeitpflege für die Ersatzpflege einsetzen, wenn die Pflegeperson verhindert ist. Der maximale Leistungsbetrag beläuft sich insgesamt noch auf 3.386 Euro.
Für sie wurde der maximale Zeitraum, in dem die Ersatzpflege und das hälftige Pflegegeld weitergezahlt werden, analog zur Kurzzeitpflege schon von 6 auf 8 Wochen angehoben.
Seit 2024: Viele Erleichterungen
5 Prozent mehr Pflegegeld
Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 2 oder höher erhalten Pflegegeld , wenn sie von Freunden oder Angehörigen zuhause gepflegt werden.
Am 1. Januar 2024 wurde das monatliche Pflegegeld um 5 Prozent erhöht.
Pflegegrad | Monatliches Pflegegeld ab 2024 |
---|---|
2 | 332 Euro (bisher 316 Euro) |
3 | 573 Euro (bisher 545 Euro) |
4 | 765 Euro (bisher 728 Euro) |
5 | 947 Euro (bisher 901 Euro) |
Mehr Geld für Pflege-Sachleistungen
Ebenfalls um 5 Prozent erhöht wurden am 1. Januar 2024 die Beträge, die pflegebedürftige Menschen für sogenannte "Pflege-Sachleistungen" erhalten. Damit sind keine Gegenstände oder Dinge gemeint. "Pflege-Sachleistungen" heißen in diesem Zusammenhang alle Dienstleistungen, die sich um die professionelle Körperpflege und die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in ihrem Zuhause drehen und von zugelassenen Pflege- und Betreuungsdiensten erbracht werden. Solche Leistungen sind zum Beispiel: Waschen, Ankleiden, Hilfe beim Aufstehen und beim Essen und vergleichbare Leistungen, sowie pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung.
Die neuen Beträge rechnet Ihr Pflegedienst für Leistungen seit dem 1. Januar 2024 direkt mit uns ab.
Pflegegrad | Monatlicher Höchstbetrag für Sachleistungen ab 2024 |
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2 | 761 Euro (bisher 724 Euro) |
3 | 1.432 Euro (bisher 1.363 Euro) |
4 | 1.778 Euro (bisher 1.693 Euro) |
5 | 2.200 Euro (bisher 2.095 Euro) |
Mehr Geld für Kombinationsleistungen
Da die Beträge für Pflegegeld und Pflegesachleistungen gestiegen sind, hat sich Ihr anteiliges Pflegegeld bei der Kombination aus beiden Leistungen am 1. Januar 2024 auch erhöht. An der prozentualen Berechnung hat sich nicht geändert.
Mehr Zuschuss bei vollstationärer Pflege
Für Menschen mit Pflegegrad 2 oder höher, die vollstationär in einer Pflege-Einrichtung gepflegt werden, zahlen wir einen pauschalen Beitrag für die pflegebedingten Heimkosten. Den Rest dieser Kosten müssen die Personen als Eigenanteil selbst bezahlen. Zur Entlastung erhalten die Pflegebedürftigen jedoch auch für diesen pflegebedingten Eigenanteil einen Zuschuss von der Pflegeversicherung. Der Zuschuss wird direkt an die Pflege-Einrichtung gezahlt. Die Höhe dieses Zuschusses richtet sich nach der Höhe des Eigenanteils und danach, wie lange ein Mensch bereits stationär gepflegt wird.
Der Zuschuss für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege stieg am 1. Januar 2024.
Dauer vollstationäre Pflege | Zuschuss ab 2024 |
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Bis 12 Monate | 15 % (bisher 5 %) |
12 bis 24 Monate | 30 % (bisher 25 %) |
24 bis 36 Monate | 50 % (bisher 45 %) |
Länger als 36 Monate | 75 % (bisher 70 %) |
Vorsorge- oder Rehabilitations-Leistungen der Pflegeperson
Auch für pflegende Personen gibt es seit dem 1. Juli 2024 Erleichterungen. Diese können, falls sie selbst eine Reha-Maßnahme benötigen, die pflegebedürftige Person jetzt zur Reha mitnehmen und dort betreuen. So entfällt die oft aufwändige Planung einer gleichzeitigen Ersatz- oder Kurzzeitpflege.
Mehr Unterstützungsgeld für Angehörige
Das Pflege-Unterstützungsgeld ist eine sogenannte "Lohnersatzleistung" für ein akute Pflegesituation, die Ihnen ein Arzt oder eine Ärztin bescheinigt hat. Es wird für entgangenes Gehalt ausgezahlt und gleicht dieses zumindest teilweise aus. Das kann der Fall sein, wenn Angehörige bei einem plötzlich eintretenden Pflegefall schnell handeln müssen und dadurch kurzzeitig ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen können.
Seit 2024 können Angehörige von pflegebedürftigen Menschen das sogenannte Pflege-Unterstützungsgeld pro Kalenderjahr für bis zu 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch nehmen. Nutzen mehrere Pflegepersonen das Pflege-Unterstützungsgeld für dieselbe pflegebedürftige Person, ist der Anspruch auf insgesamt 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt.
Damit ist es für pflegende Angehörige keine einmalige Leistung mehr, sondern kann jährlich auf Antrag für bis zu 10 Arbeitstage ausbezahlt werden. Mit dem Pflege-Unterstützungsgeld werden berufstätige Menschen unterstützt, die einen pflegebedürftigen Angehörigen zuhause versorgen.
Seit 1. Juli 2023: Erste Entlastungen
Telefonische Feststellung des Pflegegrads
Seit Herbst 2023 kann bei bestehender Pflegebedürftigkeit auch telefonisch - nicht mehr ausschließlich persönlich vor Ort - festgestellt werden, ob sich die Pflegebedürftigkeit verändert hat. Davon gibt es Ausnahmen, zum Beispiel wenn es sich um die Begutachtung von Kindern handelt. In diesen Fällen kommt der "Medizinische Dienst" (kurz MD) persönlich vorbei. Die Begutachtung im Rahmen der Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist Aufgabe des MD. Wichtig für Sie zu wissen: Sofern der MD eine telefonische Begutachtung vorschlägt, haben Sie die Wahl, ob der MD die Feststellung telefonisch oder persönlich vor Ort vornehmen soll.
Ausführliche Tipps zur Vorbereitung auf die Begutachtung durch den MD finden Sie hier (sowohl für ein Telefonat als auch für den persönlichen Besuch):
Optimal vorbereitet auf die MD-Begutachtung
Pflegebeiträge steigen - Eltern mit mehreren Kindern werden finanziell entlastet
Der allgemeine Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung stieg am 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte. Im Einzelfall wird dabei auch danach unterschieden, wie viele Kinder jemand hat. Die Steigerung der Beträge dient dazu, die ausgeweiteten Leistungen für pflegebedürftige Menschen zu finanzieren.
Eine ausführliche Erläuterung, wie sich die Erhöhung konkret auswirkt, finden Sie hier:
Beiträge zur Pflegeversicherung
Wir informieren klarer als bisher über Fristen
Pflegebedürftige Menschen sollten schnellstmöglich die nötige Versorgung sowie die entsprechende Finanzierung dafür bekommen. Wir informieren Sie künftig noch umfassender zu den geltenden Fristen und den Folgen, wenn eine Frist versäumt wird.