Arbeitnehmerüberlassung aus dem Ausland: Was Sie wissen müssen
Die grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung - also das Entleihen von Arbeitskräften aus dem oder ins Ausland - kann helfen, Personalengpässe zu überbrücken. Was müssen Sie dabei beachten?
Rechtliche Grundlagen
Die Arbeitnehmerüberlassung unterliegt strengen gesetzlichen Bestimmungen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie sowohl im Herkunfts- als auch im Zielland alle Vorschriften einhalten.
In Deutschland ist die grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) erlaubnispflichtig. Außerdem ist sie grundsätzlich nur innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) möglich - Länder wie die Schweiz sind hiervon ausgeschlossen.
Voraussetzung: Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis
Das Unternehmen, das Beschäftigte entleihen will, braucht eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG.
Das gilt sowohl für deutsche Unternehmen, die ins Ausland verleihen, als auch für ausländische Unternehmen, die nach Deutschland verleihen. Die Genehmigung erteilt die Bundesagentur für Arbeit.
Ausländische Unternehmen, die nach Deutschland verleihen wollen, unterliegen oft einer doppelten Erlaubnisflicht.
Das bedeutet: Sie brauchen nicht nur die deutsche, sondern auch die ausländische Verleiherlaubnis, sofern diese im Herkunftsland erforderlich ist.
Beispiel: Arbeitnehmerüberlassung - von Polen nach Deutschland
Ein polnisches Unternehmen will Leiharbeiter:innen nach Deutschland schicken.
Dabei gilt:
- In Polen ist eine nationale Erlaubnis vorgeschrieben.
- In Deutschland gilt das AÜG, weil der Einsatzort Deutschland ist.
Das Unternehmen braucht diese beiden Bescheinigungen:
- eine polnische Verleiherlaubnis
- eine deutsche AÜG-Erlaubnis
Ohne diese beiden Genehmigungen dürfen die Leiharbeiter:innen nicht überlassen werden. Wer Beschäftigte ohne die erforderliche Erlaubnis verleiht, riskiert Geldstrafen von bis zu 30.000 EUR.
Tipp: Planen Sie den Antrag dieser Erlaubnisse früh ein, da die Genehmigungen Zeit kosten.
Wie lange darf eine Arbeitnehmerüberlassung dauern?
In Deutschland darf eine Arbeitnehmerüberlassung maximal 18 Monate dauern. Danach müssen Sie die Leiharbeiter:innen entweder fest übernehmen oder sie durch neue Arbeitskräfte ersetzen.
Gut zu wissen: Zwischen den Einsätzen derselben Person sollten mindestens 3 Monate Pause liegen. Ansonsten müssen Sie den aktuellen und den früheren Einsatz zusammenrechnen.
Checkliste: Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung
To-Do | Was bedeutet das? |
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Verleiherlaubnis prüfen | Das verleihende Unternehmen braucht eine gültige Erlaubnis zur AÜG. |
Überlassungsvertrag abschließen | Ein schriftlicher Vertrag zwischen verleihendem und entleihendem Unternehmen ist gesetzlich vorgeschrieben. Er unterliegt den Regelungen des AÜG und regelt unter anderem Einsatzort, Dauer, Aufgaben und Kosten. |
Beschäftigte informieren und zustimmen lassen | Die Beschäftigten müssen transparent über Einsatzort und Bedingungen informiert sein. Am besten dokumentieren Sie die schriftliche Zustimmung. |
A1-Bescheinigung beantragen (bei Entsendung in EU/EWR/Schweiz) | Zum Nachweis, dass Beschäftigte weiterhin in ihrem Heimatland sozialversichert sind, brauchen sie eine A1-Bescheinigung . Diese beantragen die Arbeitgeber (in diesem Fall die verleihenden Unternehmen). |
Arbeitsbedingungen im Zielland beachten | Unternehmen müssen Regelungen zu Mindestlohn, Arbeitszeiten, Urlaub und Arbeitsschutz einhalten. Das gilt auch für Entleihungen nach Deutschland. |
Gleichbehandlungsgrundsatz und Tarifvertrag prüfen | Überlassene Mitarbeitende haben Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen wie die Stammbelegschaft (Equal Pay und Equal Treatment). Eine Ausnahme gilt, wenn ein Zeitvertrag geschlossen wurde - dann kann die Gleichbehandlungspflicht für bis zu 9 Monate entfallen ( § 8 Abs. 4 AÜG ). |
Anmeldung bei den zuständigen Behörden (falls erforderlich) | In vielen Ländern, darunter Deutschland, besteht eine Meldepflicht. Beispiel Deutschland: Hier ist die Anmeldung nach § 16 AEntG beim Zoll notwendig. |
Lohnabrechnung und Steuern prüfen | Prüfen Sie, wo die Lohnsteuer entrichtet werden muss. Die Lohnsteuer fällt bei grenzüberschreitender Arbeitnehmer-überlassung innerhalb der EU in der Regel im Tätigkeitsstaat an. Der verleihende Arbeitgeber muss diese abführen. Aber: Wenn alle Bedingungen der 183-Tage-Regel erfüllt sind, bleibt das Besteuerungsrecht beim Heimatstaat der Beschäftigten. |
Einsatzdauer dokumentieren | Dokumentieren Sie die Einsatzdauer der überlassenen Beschäftigten. In Deutschland sind maximal 18 Monate erlaubt. |
Nachweise aufbewahren und mitführen | Stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Unterlagen bei grenzüberschreitenden Einsätzen vollständig, aktuell und jederzeit verfügbar sind. Wichtige Dokumente sind der Vertrag, die A1-Bescheinigung, Meldungen, Lohnnachweise etc. |
Das bedeutet: Die Arbeitnehmerüberlassung aus dem Ausland kann eine effektive Lösung für den Fachkräftemangel sein. Die rechtlichen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben sind jedoch komplex. Unternehmen sollten sich deshalb frühzeitig informieren und alle erforderlichen Genehmigungen einholen, um Verzögerungen oder Verstöße zu vermeiden.